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Steuern & Recht
16. Mai 2022
Kein Schadensersatz für Corona-Infektion „bei der Arbeit“
Young caregiver bringing senior woman breakfast in bed

Kein Schadensersatz für Corona-Infektion „bei der Arbeit“

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona, so hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie sich die Erkrankung während der Arbeitszeit zugezogen hat. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg vor Kurzem entschieden.

Eine Krankenschwester, die in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig gewesen ist, arbeitete im März 2020 in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Krankenschwester Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Krankenschwester und Ärztin bleiben Beweis schuldig

Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) hat die Klage abgewiesen: Die Krankenschwester habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Krankenschwester sich an ihrem Arbeitsplatz mit dem Coronavirus infiziert habe. Für das Gericht sei unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Krankenschwester hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Krankenschwester, die sich im fraglichen Zeitraum auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte, wohl kaum rund um die Uhr begleitet habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (LAG) eingelegt werden. (ad)

ArbG Siegburg, Urteil vom 30.03.2022 – 3 Ca 1848/21

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