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21. Januar 2022
Kein Schadensersatzanspruch gegen BaFin in Sachen Wirecard
STUTTGART, GERMANY - Sep 13, 2021: Person holding mobile phone with logo of German payment and financial services company Wirecard AG in front of web page. Focus on cellphone display.

Kein Schadensersatzanspruch gegen BaFin in Sachen Wirecard

Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin. Das hat das Landgericht Frankfurt (LG) jüngst in vier Verfahren verhandelt und die Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die BaFin abgewiesen.

Die Kläger von vier gesonderten Verfahren, die aktuell vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG) verhandelt wurden, hatten sich vor dem sogenannten „Wirecard-Skandal“ als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Daher haben sie von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rund 3.000 Euro bis rund 60.000 Euro verlangt. Sie sind nämlich der Meinung, die BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Finanzaufsichtsbehörde zudem nicht ausreichend nachgegangen.

LG: BaFin nimmt ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr

Die Richter des Frankfurter LG haben in der Verhandlung demgegenüber ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestünden, da die BaFin nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) angefochten werden.

Das LG Frankfurt am Main hatte ursprünglich vorgesehen, gleichzeitig über rund weitere 60 Verfahren von Wirecard-Anlegern gegen die BaFin zu verhandeln. Die Kanzlei, die diese weiteren Anleger vertritt, hat aber einen Antrag auf Terminverlegung gestellt, dem nicht stattgegeben wurde. Daraufhin haben diese Anwälte der Anleger einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der Kammer gestellt.

LG Frankfurt am Main, Urteile vom 19.01.2022 – 2–04 O 65/21, 2–04 O 531/20, 2–04 O 561/20, 2–04 O 563/20

Bild: © Wirestock – stock.adobe.com