Die Haltung eines Schweins in einer Wohnung im vierten Stock eines Berliner Altbaus verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) entschieden.
Eine Frau hatte ein Schwein in ihrer rund 70 Quadratmeter großen Wohnung gehalten. Nachdem das Tier im November 2023 entlaufen und von der Polizei auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen worden war, kontrollierte das zuständige Bezirksamt die Wohnung.
Im März 2024 ordnete das Bezirksamt an, das Schwein künftig außerhalb einer Wohnung in geeigneten Räumlichkeiten mit frei zugänglichem Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten zu halten. Nach Möglichkeit sollte es zudem mit Artgenossen gehalten werden. Gegen diese Anordnung klagte die Halterin.
Sie argumentierte unter anderem, das Schwein könne sich in der Wohnung frei bewegen und werde regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg sowie im Garten der Familie gehalten. Zudem sei es als Minischwein erworben worden und werde zum Therapieschwein ausgebildet.
Das VG Berlin wies die Klage ab. Nach Auffassung der 17. Kammer gelten für die Haltung von Minischweinen grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Hausschweine. Erforderlich sei eine Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen.
Diese Voraussetzungen seien in der Wohnung nicht erfüllt. Dort fehlten Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen sowie eine Unterteilung in die erforderlichen Funktionsbereiche zum Ruhen, Fressen und Ausscheiden. Zudem müsse das Schwein für Ausflüge aus dem vierten Stock eines Gebäudes ohne Aufzug vier Stockwerke über die Treppe laufen.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. (bh)
VG Berlin, Urteil vom 17.09.2026 – Az: VG 17 K 288/25
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