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Steuern & Recht
12. Dezember 2019
Keine Entgeltfortzahlung bei erneuter Erkrankung

Keine Entgeltfortzahlung bei erneuter Erkrankung

Wenn sich an eine Krankheitsphase eine weitere Krankheit anschließt, erneuert sich der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich beendet wurde. So urteilte das BAG im Fall einer Frau, die in Folge zwei Erkrankungen erlitt.

Nach einer Dauer von sechs Wochenm, erhält ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall, gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz, nur noch Krankengeld der Krankenkasse. Bis dahin kann er darauf vertrauen, dass sein Einkommen weiter durch seinen Arbeitgeber gezahlt wird. Doch was ist, wenn sich an die ursprüngliche Erkrankung eine andere anschließt, die mit der ersten in keinerlei Beziehung steht? Dazu musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Urteil fällen.

Erst psychische Erkrankung, dann Operation

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die bis zum 31.07.2017 in der Altenpflege beschäftigt war. Ab Februar 2017 war sie aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Am 19.05.2017 unterzog sie sich einer geplanten Operation, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit begründete, welche bis Ende Juni anhielt.

In der Zeit vom 19.05.2017 bis Ende Juni, erhielt die Frau weder eine Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber, noch Krankengeld durch ihre Krankenkasse. Da sie der Meinung war, weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben, klagte die Frau gegen ihren Arbeitgeber und forderte für den Zeitraum 3.365 Euro vor Steuern zuzüglich Zinsen.

Fortgesetzte Lohnfortzahlung gefordert

Ihrer Ansicht nach habe sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es sich bei den Gründen für ihre Arbeitsunfähigkeit um zwei verschiedene Leiden handele. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung habe lediglich bis zum 18.05.2017 bestanden. Ab dem 19.05.2019 sei eine andere Beeinträchtigung für ihre Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen. Folglich müsse die sechswöchige Frist von Neuem beginnen.

Arbeitgeber geht von einheitlichem Verhinderungsfall aus

Der Arbeitgeber war jedoch der Auffassung, dass es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall handele. Aus diesem Grund habe die Klägerin nur einmal Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung gehabt und dieser Anspruch sei erfüllt worden.

Prozessverlauf

Das Arbeitsgericht hatte der Klage erstinstanzlich stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wiederum hatte die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Nun musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Klage wird abgewiesen

Das oberste deutsche Arbeitsgericht wies die Revision ab. Laut Ansicht des Gerichts, hätte die Klägerin beweisen müssen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich beendet war, um Anspruch auf Lohnfortzahlung zu erhalten. Dies sei ihr nicht gelungen. Dementsprechend lag ein einheitlicher Verhinderungsfall vor und der sechswöchige Anspruch beginne nicht von Neuem. (tku)

BAG, Urteil vom 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18

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