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13. August 2019
Keine Erlaubnispflicht beim Abschluss echter Gruppenversicherungsverträge

Keine Erlaubnispflicht beim Abschluss echter Gruppenversicherungsverträge

Ein Unternehmen, das sogenannte echte Gruppenversicherungsverträge abschließt, benötigt hierfür keine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Das gilt auch dann, wenn der Gruppenversicherungsvertrag dazu dient, einem nicht bestimmbaren Personenkreis Schutz zu verschaffen.

Beim Abschluss echter Gruppenversicherungsverträge bedarf das Unternehmen keiner Erlaubnis nach § 34d GewO, urteilte das OLG Frankfurt und wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Limburg zurück. Dies gelte zumindest, so lange der Personenkreis nicht genau zu bestimmen sei.

Versicherungsvermittler keine Partei im Versicherungsvertrag

Gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung ist Versicherungsvermittler, wer kraft rechtsgeschäftlicher Rechtsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein. Hierunter ließe sich die Beklagte nicht fassen, so der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt. Unter anderem, weil sie selbst, erkennbar durch den Inhalt des Gruppenversicherungsvertrages, mit einem Versicherer zusammenarbeite, der die Versicherung für die Kunden zu verantworten habe.

Der Ansicht des Klägers, dass jenes Unternehmen, welches als Versicherungsnehmer Gruppenversicherungsverträge abschließt, auch über eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zu verfügen habe, folgte das OLG Frankfurt nicht. Demnach wird derjenige, der Versicherungen vermittelt, gerade nicht selbst Partei des Versicherungsvertrages.

§ 34d Gewerbeordnung ist weder direkt noch analog anwendbar

Auch die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorschrift schließt das OLG Frankfurt aus. Es fehle diesbezüglich an einer Gesetzeslücke, die dies ermöglichen würde. Schließlich sehe das Gesetz explizit Gruppenversicherungen vor (§ 43 VVG). Hierbei werde zwischen unechten Gruppenversicherungsverträgen, bei denen die einzelnen Mitglieder der Versicherten selbst Versicherungsnehmer sind, und echten Gruppenversicherungsverträgen, bei denen die Firmen bzw. Verbände Versicherungsnehmer sind, unterschieden. Demnach handele es sich im verhandelten Fall um einen echten Gruppenversicherungsvertrag.

Zusammenarbeit mit Versicherer war offensichtlich

Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte als Versicherer anzusehen sein müsse und daher der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde bedürfe. Die Beklagte stelle sich in den Vertragstexten als Versicherer dar und müsse demnach auch als Versicherer behandelt werden. Für die Frage jedoch, ob ein Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde bedürfe, komme es jedoch laut OLG Frankfurt nicht darauf an, ob ein Unternehmen im Rahmen seiner Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung möglicherweise den Eindruck erwecke, ein Versicherer zu sein. Eine möglicherweise irreführende Vertragsgestaltung könne zivilrechtliche Ansprüche auslösen, nicht aber die Pflicht, die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Im Übrigen ließe sich, gemäß Urteil des OLG, dem Internetauftritt der Beklagten durchaus entnehmen, dass der Versicherungsschutz nicht durch sie, sondern durch den durch sie vermittelten Versicherer gewährt wird. Dies ergebe sich zum einen aus einem Text der Angeklagten, in der sich der Kunde damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte die Daten der Nutzer mit dem Versicherer teile. Zum anderen verweise sie unter der Überschrift „Ihre Vorteile“ explizit auf den kooperierenden Versicherer. (tku)

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2019, Az.: 6 U 108/18

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