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20. Juni 2022
Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste

Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste

Ein ambulanter Betreuungsdienst, der im Unterschied zum Pflegedienst keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen darf, kann auch keine Investitionskostenpauschale geltend machen. Das hat das VG Münster entschieden, die Berufung aber zugelassen.

Ambulante Betreuungsdienste erbringen Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige, wie z. B. Hilfen bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung, Begleitung bei Spaziergängen oder kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten oder Wohnungsreinigung. Sie erbringen jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen.

Das Verwaltungsgericht Münster (VG) hat die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten abgewiesen, die für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen (Investitionskostenpauschale) nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen in Höhe von etwa 7.000 Euro bzw. etwa 115.000 Euro erstrebt hatten.

Ambulante Betreuungsdienste den Pflegediensten gleichgestellt?

Die beiden klagenden Betreuungsdienste hatten argumentiert, der Bundesgesetzgeber habe Anfang 2013 das Sozialgesetzbuch (Elftes Buch) dahingehend geändert, dass die ambulanten Betreuungsdienste den Pflegediensten gleichgestellt worden seien. Zwar habe es der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bisher versäumt, das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen entsprechend anzupassen. Hierbei handele es sich aber nicht um eine bewusste Entscheidung des Landesgesetzgebers, nur die Pflegedienste und nicht auch die Betreuungsdienste zu fördern. Selbst wenn der Landesgesetzgeber dieses Ziel vor Augen gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht vor.

Betreuungsdienste erbringen keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen

Dieser Argumentation folgte das VG Münster jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es unter anderem, die geltend gemachten Investitionskostenpauschalen seien nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen nur für ambulante Pflegedienste vorgesehen. Um solche Dienste handele es sich bei den Klägern jedoch nicht. Pflegedienste seien dadurch gekennzeichnet, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit sämtlichen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgten. Demgegenüber dürften die Kläger mit ihren Fachkräften keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen.

Entgegen der Auffassung der Kläger würden die ambulanten Betreuungsdienste von der Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nicht erfasst. Dies rechtfertige sich aus dem unterschiedlichen Leistungsspektrum der Pflege- bzw. Betreuungsdienste. Während ambulante Pflegedienste das gesamte Leistungsspektrum der häuslichen Pflegehilfe einschließlich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen bedienten, seien ambulante Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung beschränkt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen pflegerischen Versorgungsstruktur dadurch erfülle, dass nur solche Einrichtungen gefördert würden, die eine pflegerische Versorgung umfassend erfüllen könnten. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob zukünftig auch eine Förderung für ambulante Betreuungsdienste erfolgen solle.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG Münster die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.

VG Münster, Urteile vom 31.05.2022 – 6 K 2337/21 und 6 K 2338/21

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