Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bekräftigt, dass der Waldbesitzer für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich ist. Im verhandelten Fall unternahm die Klägerin eine Radtour auf einem Waldweg. Dieser Weg ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber häufig von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Er ist unbefestigt und weist Löcher und Querrillen auf, die der Klägerin von früheren Ausflügen her bekannt waren.
Sturz wegen „unvorhersehbarem“ Loch im Boden
Die Klägerin behauptet, trotz umsichtiger Fahrweise habe sich plötzlich und für sie gänzlich unvorhersehbar ein Loch im Weg gezeigt. Beim Versuch, dem Loch auszuweichen, sei sie ins Schleudern geraten und auf ihre linke Schulter gestürzt. Sie nimmt deshalb das Land Hessen auf Schmerzensgeld in Anspruch.
Lebensrisiko kann nicht auf Sicherungspflichten abgewälzt werden
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dessen Ansicht muss ein Waldbesitzer nicht für sogenannte „waldtypische“ Gefahren haften, weil sich jeder, der den Wald betritt, bewusst derartiger Gefahren aussetzt. Dies gelte in besonderer Weise bei der Nutzung von Waldwegen, die nach dem Straßen- und Wegerecht keine öffentlichen Straßen darstellten. Auch wenn derartige Wege stark frequentiert würden, sei der Waldbesitzer nicht für die Gefahren verantwortlich. Unter „waldtypisch“ seien dabei Gefahren zu verstehen, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben. Das Loch im Boden fällt im verhandelten Fall darunter.
Darüber hinaus würde das beklagte Land auch nicht haften, wenn eine atypische Gefahr vorgelegen hätte, ergänzt das Gericht. Eine Pflichtverletzung scheide grundsätzlich aus, wenn die Gefahrenquelle ausreichend erkennbar ist. Man könne auch nicht das allgemeine Lebensrisiko auf die Sicherungspflichten des Waldbesitzers abwälzen. Das Urteil ist rechtskräftig. (tos)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2017, Az.: 13 U 111/17
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