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Steuern & Recht
17. Mai 2021
Keine Kapitalertragssteuer auf Scheinrenditen?

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Keine Kapitalertragssteuer auf Scheinrenditen?

Abgeltungswirkung ist eingetreten

Der BFH gab den Eheleuten Recht. Die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG trete auch dann ein, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Einkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet bzw. an das Finanzamt abgeführt wurde. Das habe zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt werden könnten.

Scheinrenditen müssen grundsätzlich versteuert werden

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterlägen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung. Das gilt zumindest dann, wenn der Anleger über diese Scheinrenditen verfügen kann (beispielsweise im Rahmen einer Wiederanlage) und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dieser Umstand bleibe auch unberührt, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbreche und der Anleger sein Geld verliere, so die Bundesrichter.

Eintritt der Abgeltungswirkung ist von subjektiver Sicht abhängig

Es sei jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen. Vielmehr sei auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt, die subjektive Sicht des Anlegers entscheidend. Sofern der Anleger davon ausgehen könne, dass der Steuerabzug auf die Scheinrenditen erfolgt sei, ist die Einkommensteuer wirksam abgegolten. Dies gelte auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet bzw. an es abgeführt wurde und der Betrüger keine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes hatte. (tku)

BFH, Urteil vom 14.05.2021 – VIII R 17/17

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