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Steuern & Recht
25. März 2020
Keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Versicherer

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Keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Versicherer

Vorgerichtliche Anwaltskosten weiterhin strittig

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht machte die beklagte Sozietät Angaben zum Stand des Verfahrens, wodurch das Auskunftsbegehren hinfällig wurde. Der Versicherer begehrte jedoch weiterhin die Übernahme seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht entschied zugunsten des Versicherers und verurteilte die Sozietät zur Kostenübernahme. Diese legte jedoch Berufung ein.

Weiterer Prozessverlauf

Vor dem Landgericht hatte die Anwaltssozietät auch keinen Erfolg. Sie betrieb im Weiteren jedoch ein Revisionsverfahren bis vor den BGH, welcher nun ein letztinstanzliches Urteil zu fällen hatte.

BGH sieht konkludentes Verhalten

Der BGH entschied allerdings ebenfalls im Sinne der Anklage und verurteilte die Sozietät zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Rechtsanwalt unterläge gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht, wenn es um den Sachstand im Verfahren gehe. Der Mandant habe seinen Anwalt zwar nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden, aber dies durch konkludentes Verhalten veranlasst.

Befreiung von der Schweigpflicht durch konkludentes Verhalten

Da der Versicherer im Einverständnis mit dem Mandanten einen Prozess vorfinanziert habe und dem Anwalt auch den Schriftverkehr mit dem Versicherer überlassen habe, ergibt sich, dass der Anwalt logischerweise auch von der Schweigepflicht bezüglich der Abrechnung entbunden sei. Somit habe der Mandant seinen Anwalt durch schlüssiges Verhalten von der Schweigepflicht befreit, entschied das Gericht. Der Anwalt hatte folglich nicht das Recht, die Auskunft zu verweigern und muss die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Versicherers übernehmen. (tku)

BGH, Urteil vom 13.02.2020, Az.: IX ZR 90/19

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