Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine bislang ungeklärte Frage zur Kfz-Kaskoversicherung entschieden: Das sogenannte Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Kaskoversicherer müssen danach nur die Kosten erstatten, die für eine fachgerechte Reparatur tatsächlich erforderlich sind. Unberechtigte oder überhöhte Rechnungspositionen fallen grundsätzlich nicht darunter.
Streit um die Übernahme überhöhter Werkstattkosten
Im konkreten Fall war das Fahrzeug der Klägerin vollkaskoversichert. Nach einem Unfall ließ sie den Wagen in einer Werkstatt reparieren. Der Versicherer beglich die Reparaturrechnung, kürzte die Erstattung jedoch um 389,01 Euro. Nach seiner Auffassung waren einzelne Arbeitsschritte nicht erforderlich.
Grundlage des Versicherungsvertrags war eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Danach übernimmt der Versicherer bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur die „hierfür erforderlichen Kosten“ bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, sofern der Versicherungsnehmer diese durch eine Rechnung nachweist.
Ein vom Amtsgericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht waren. Das Amtsgericht Heilbronn wies die Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung der einbehaltenen 389,01 Euro ab. Auch das Landgericht wies die Berufung zurück. Der BGH bestätigte nun die Entscheidungen.
Nur erforderliche Reparaturkosten sind zu ersetzen
Nach Auffassung des BGH umfasst der Begriff der „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ grundsätzlich keine Rechnungspositionen, die objektiv unangemessen, überflüssig oder nicht tatsächlich angefallen sind. Das gilt etwa bei überhöhten Ansätzen für Material oder Arbeitszeit sowie bei einer unsachgemäßen oder unwirtschaftlichen Arbeitsweise der Werkstatt.
Entscheidend ist, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt erteilt hat. In diesem Fall muss der Kaskoversicherer grundsätzlich nicht für Kosten einstehen, die durch eine fehlerhafte oder unwirtschaftliche Abrechnung oder Arbeitsweise der Werkstatt entstehen.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die AKB-Klausel nach Ansicht des BGH so verstehen, dass ihm diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig Handelnder für eine fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs aufwenden würde. Objektiv unnötige Maßnahmen oder Kosten aufgrund einer unwirtschaftlichen Reparaturweise seien davon nicht umfasst.
Keine Übertragung der Grundsätze aus dem Haftpflichtrecht
Der BGH betont, dass die im gesetzlichen Schadensersatzrecht geltenden Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht auf die Kaskoversicherung übertragen werden können.
Im Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Der Geschädigte muss sich dort bestimmte Fehler der von ihm beauftragten Werkstatt grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen.
Für die Kaskoversicherung gilt dagegen etwas anderes: Maßgeblich ist allein, welche Leistungen der Versicherer vertraglich zugesagt hat. Die gesetzlichen Vorschriften des Schadenersatzrechts finden auf den Umfang der Leistungspflicht des Kaskoversicherers keine Anwendung.
Die Revision der Klägerin blieb daher ohne Erfolg. Der BGH bestätigte die Abweisung der Klage. (bh)
BGH, Urteil vom 09.09.2026 – Az. IV ZR 235/25
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