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24. Juni 2026
Kfz: Wie viel Mietwagenkosten sind nach Unfall zu erstatten?
Kfz: Wie viel Mietwagenkosten sind nach Unfall zu erstatten?

Kfz: Wie viel Mietwagenkosten sind nach Unfall zu erstatten?

Der Kfz-Versicherer eines Unfallverursachers muss auch dann nur die Kosten für die wirtschaftlichste Schadenbehebung erstatten, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Mietfahrzeug anmietet. Dass ein gleichwertiger Mietwagen noch teurer gewesen wäre, sei nicht von Bedeutung.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 entschieden, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auch dann den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung wählen muss, wenn er ein klassenniedrigeres Fahrzeug als den beschädigten Wagen anmietet.

Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke), beschädigt wurde. Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug, einen VW Tiguan Comfortline 2,0 l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

Der Kläger verlangte Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.604,57 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten hatte vorgerichtlich 523 Euro erstattet. Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz in Höhe von 1.081,57 Euro geltend. Das Amtsgericht sprach ihm 452,48 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die weitergehende Berufung des Klägers blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg.

Der Kläger verfolgte mit der Revision sein Begehren in Höhe von 629,09 Euro weiter.

Streitfrage zur Schadenberechnung

Der BGH wies die Revision zurück. Nach Auffassung des Senats kann der Kläger lediglich die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug der Fahrzeugklasse 7 erforderlich waren. Für die Schadensberechnung sei nicht maßgeblich, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug entsprechenden Ersatzwagens (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) angefallen wären.

Zwar sei der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten. Die ersatzfähigen Mietwagenkosten stünden jedoch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der tatsächlich gewählten Schadenbehebung. Entscheidend sei, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallfahrzeugs konkret überbrückt habe.

Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

Ein Geschädigter könne nicht verlangen, dass die Kosten eines tatsächlich geringerklassigen Mietwagens im Nachhinein an den Preis eines höherklassigen Fahrzeugs angepasst werden. Auch bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs gelte das aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot abgeleitete Gebot, im Rahmen des Zumutbaren den günstigsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Senat stellte zudem klar, dass sich eine Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten nicht aus den Grundsätzen zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ableiten lasse. Die Preise von Mietwagenunternehmen seien für Geschädigte regelmäßig ohne Weiteres ermittel- und vergleichbar. Eine besondere Eil- oder Notsituation lag im Streitfall nicht vor. (bh)

BGH, Urteil vom 19.05.2026 – Az: VI ZR 67/25