Gericht: Erst fünf Tage Quarantäne, dann regulärer Stellplatz
Nach der Beweisaufnahme gab die 14. Zivilkammer des LG Koblenz dem Kläger nur teilweise recht. Das Gericht ging von einem stillschweigend geschlossenen Verwahrvertrag nach §§ 688, 689 BGB aus. Mit dem Abschleppauftrag sei also nicht nur das Verbringen des Fahrzeugs gemeint gewesen, sondern auch dessen Aufbewahrung bis zur Abholung. Eine unentgeltliche Lagerung habe die Beklagte nicht erwarten können. Die Kammer führt hierzu aus, dass der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.596,96 Euro zustehe.
Zur Höhe der Kosten führt die Kammer aus, dass der Klägerin für die ersten fünf Tage ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zustehe, wobei die Kammer die Höhe der Kosten auf 76,16 Euro brutto pro Tag schätzt. Wenn dann keine Reaktion oder ein Ereignis vorliege, könne das Fahrzeug konventionell gelagert werden, stellte das Gericht aufgrund der Expertise eines Sachverständigen fest. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin nach den Ausführungen der Kammer die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, dessen Höhe die Kammer auf 16 Euro netto bzw. 19,04 Euro brutto pro Tag schätzt
Keine weitere Begrenzung der Standkosten
Eine weitere Begrenzung der Standkosten lehnte das Gericht ab. Die Kosten hätten den Fahrzeugwert nicht überschritten, und auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei nicht ersichtlich gewesen. Zwar hatte der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung abhängig gemacht, doch die Beklagte hatte kein klares und ernsthaftes Abholverlangen vorgetragen. (bh)
LG Koblenz, Urteil vom 04.05.2026 – Az: 14 O 169/24, nicht rechtskräftig
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