Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die verwendete Klausel in den Sparverträgen nicht geeignet, einen Kündigungsanspruch seitens der Sparkasse zu begründen. „Die Sparkasse könnte sonst einseitig den Vertragszweck aushöhlen, der gerade auch in der Erzielung von Bonuszinsen in der vereinbarten Laufzeit liegt“ erklärt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Verkauft wurden die Scala-Verträge insbesondere zwischen 1993 und 2005. Geworben wurde damals mit der Flexibilität des Produkts. Für eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren konnte der Kunde die monatliche Sparrate auf bis zu 2.500 Euro erhöhen und erhielt zusätzlich zum Grund- einen Bonuszins von bis zu 3,5%. Das anhaltend niedrige Zinsniveau bringt die Sparkasse Ulm nun in Bedrängnis, was die Bank zu ihrem Vorgehen veranlasst hat.
Die Verbraucherzentrale hatte die Sparkasse Ulm zuvor bereits abgemahnt und dazu aufgefordert, sich nicht weiter auf die Kündigungsklausel zu berufen. Die eingeforderte Unterlassungserklärung hatte die Sparkasse jedoch nicht abgegeben.
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