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10. August 2026
Können Leistungen aus der BU-Versicherung gepfändet werden?
Können Leistungen aus der BU-Versicherung gepfändet werden?

Können Leistungen aus der BU-Versicherung gepfändet werden?

Wie ist die Rechtslage, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund finanzieller Probleme Gläubiger zu befriedigen hat? Können die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gepfändet werden? Was im Zusammenhang mit dieser Frage zu beachten ist, erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Berufsunfähigkeitsrente ersetzt das Einkommen, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen seinen Job nicht mehr ausüben kann. Die Höhe der Rente bestimmt sich nach den vereinbarten Leistungen in dem Versicherungsvertrag. Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als Zusatzversicherung etwa zu einer Lebensversicherung, d. h. als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), oder als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden. Die BU-Versicherung soll den Lebensstandard sichern und den Versicherten finanziell mit laufenden Entgelten unterstützen.

Besteht ein Pfändungsschutz?

In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Pfändungsschutz gesetzlich verankert. Der Pfändungsschutz soll sicherstellen, dass bei hohen Schulden oder Unterhaltspflichten nicht das gesamte Einkommen oder Vermögen gepfändet werden kann. Es soll damit das Existenzminimum eines Schuldners gesichert werden, sodass die verfügbaren Mittel noch ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Hierfür bestehen bestimmte Schutzmechanismen: unpfändbare Vermögenswerte und Pfändungsfreibeträge.

Unpfändbare Vermögenswerte

Nicht alle Vermögenswerte sind pfändbar. So sind beispielsweise Gegenstände des täglichen Gebrauchs unpfändbar, aber auch bestimmte Sozialleistungen wie Bürgergeld. Grundsätzlich sind auch BU-Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit geleistet werden, nicht der Pfändung unterworfen (bedingt pfändbare Bezüge). Unpfändbar sind grundsätzlich die Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, unabhängig davon, ob bereits Leistungen bezogen werden.

Wie bereits das Wort „grundsätzlich“ erahnen lässt, besteht Raum für Ausnahmen. So sind jene Renten aus sogenannten „Billigkeitsgründen“ pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu keiner vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. Es hängt also von einer Billigkeitsprüfung ab, ob gepfändet werden kann oder nicht. Bei Gericht haben Gläubiger oder Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine solche Billigkeitsprüfung zu beantragen. Allerdings muss der Schuldner auch nach der Pfändung mindestens das Existenzminimum übrighaben. Dagegen kann es aber auch sein, dass die gesamte BU-Rente pfändbar ist, wenn der Schuldner andere finanzielle Mittel hat. Dies gilt nicht nur für die Berufsunfähigkeitsrenten von Arbeitnehmern, sondern auch für solche von Selbstständigen und Freiberuflern.

Pfändungsfreibeträge

Die ZPO sieht Pfändungsgrenzen nur für „Arbeitseinkommen“ vor. Lange war fraglich, ob die Leistungen aus der BU-Rente hierunter erfasst werden. Allerdings hat der BGH entschieden, dass Berufsunfähigkeits-Renten ebenso wie Arbeitseinkommen oder die Altersrente behandelt werden und unter die monatliche Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO fallen (BGH, Urt. v. 03.12.2009 – IX ZR 189/09).

Der Pfändungsschutz sieht drei Elemente zur Bemessung der Pfändungsfreibeträge vor: den Grundfreibetrag, die Erhöhung des Freibetrags, wenn der Schuldner für andere Personen unterhaltspflichtig ist und Vollstreckungsbeschränkungen, falls mehr verdient wird, als durch die Freibeträge geschützt ist. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für BU-Leistungen werden jährlich an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das Existenzminimum angepasst.

Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbstständigkeit oder Freiberuflern? Nein, für Selbstständige existiert kein vergleichbarer automatischer, gesetzlicher Pfändungsschutz für das laufende Einkommen. Das Problem bei der Selbstständigkeit ist, dass die Einnahmen Bruttoeinnahmen sind. Sie fallen daher inhaltlich nicht direkt unter den Begriff „Arbeitseinkommen“. Allerdings muss das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag aber so viel Geld belassen, wie es ihm nach „freier Schätzung“ im Falle einer angestellten Tätigkeit verbleiben würde.

BU-Leistungen und deren Pfändbarkeit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar sein können, jedoch den gleichen Schutz wie Arbeitseinkommen genießen. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner trotz Pfändung ein Existenzminimum zur Verfügung hat. Ausnahmsweise kann die Berufsunfähigkeitsrente von Selbstständigen je nach Ausgang einer zu treffenden Billigkeitsentscheidung gegebenenfalls teilweise den Pfändungsschutzvorschriften unterliegen, wenn dieser auch als Arbeitnehmer, also als abhängig Beschäftigter, tätig ist.

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