Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin ist bei einem Versicherer aktiv geworden, nämlich bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG. Sie hat dort einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Vorstandsmitglieds eingesetzt. Damit stellt die Aufsicht sicher, dass die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens mit der erforderlichen Anzahl an Mitgliedern besetzt ist, heißt es in der Mitteilung der Bafin.
Grund für die Maßnahme ist somit ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern eines Versicherungsunternehmens gemäß § 188 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Aufgrund des kurzfristigen Rücktritts eines von zwei Vorstandsmitgliedern von seinem Posten war das Versicherungsunternehmen seit Mitte Juli 2026 in der Geschäftsleitung unterbesetzt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vorstand von Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit jederzeit über zwei Geschäftsleiter verfügt.
Der Aufsichtsrat der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG konnte im Vorfeld der Anordnung nach dem Ausscheiden des ordentlich bestellten Vorstands nicht gewährleisten, dass dem Versicherungsunternehmen jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG an Geschäftsleiter gerecht werden, so die Bafin. So kam es zu einer gesetzeswidrigen Unterbesetzung der Geschäftsleitung, welche durch Einsetzung eines Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Geschäftsleiters beseitigt wurde. (mki)
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