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15. April 2020
Kontoüberziehung wegen Kurzarbeit: Bank muss Stundung gewähren

Kontoüberziehung wegen Kurzarbeit: Bank muss Stundung gewähren

Wenn ein Bankkunde aufgrund von Kurzarbeit in der Corona-Krise einen Einkommensausfall erleidet und eine Kontoüberziehung nicht begleichen kann, muss die Bank ihm eine Stundung gewähren. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main.

Viele Unternehmen setzen bei der Bewältigung der Corona-Krise auf das Instrument der Kurzarbeit. Am 06.04.2020 meldete die Bundesagentur für Arbeit, dass bereits 650.000 Betriebe Kurzarbeit beantragt hatten. Seitdem dürften noch einige Anträge hinzugekommen sein. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber werden zwar durch diese Maßnahmen entlastet, aber wenn das Geld bereits zuvor kaum ausgereicht hat, geraten manche dennoch in finanzielle Schwierigkeiten. So geschehen bei einem Arbeitnehmer, der von seiner Bank zur Rückzahlung einer Kontoüberziehung aufgefordert wurde.

Bank kündigt Konto und fordert Rückzahlung

Der Mann bezieht derzeit geringere Einnahmen, da er von Kurzarbeit betroffen ist. Im Zuge dessen hatte ihm seine Bank die Geschäftsbeziehung aufgekündigt und verlangt, dass er seine bis zu dem Zeitpunkt angefallene Kontoüberziehung begleichen solle. Dieser Forderung sollte er bis zum 08.04.2020 nachkommen.

Bank lehnt verlängerte Rückzahlungsfrist ab

Der Kunde der Bank bat das Kreditinstitut daraufhin um die Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist, die die Bank jedoch ablehnte. Deshalb wandte er sich an das Amtsgericht Frankfurt am Main und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Stundung für drei Monate vorgesehen

Das Gericht gab dem Antrag des Mannes statt. Der Anspruch des Antragstellers kann mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie begründet werden. Demnach sind vor dem 15.03.2020 geschlossene Darlehensverträge mit Verbrauchern so zu behandeln, dass Ansprüche auf Rückzahlungen, Zinsen und Tilgungen für drei Monate gestundet werden können, wenn sie zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2020 fällig werden.

Nachweise erforderlich

Dies sei, so das Gericht, jedoch nur möglich, wenn der Verbraucher Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Krise erlitten habe, die ihm die Erbringung der Zahlungsleistung unmöglich bzw. unzumutbar machen. Der Bankkunde im vorliegenden Fall hatte dementsprechende Nachweise vorgelegt. (tku)

Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.04.2020, Az.: 32 C 1631/20 (89)

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