Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verklagte die Bausparkasse Badenia, weil sie Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro pro Jahr erhoben hat. Der BGH gab ihr Recht. Damit setzte sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in letzter Instanz mit ihrer Unterlassungsklage gegen die zum Versicherungskonzern Generali Deutschland gehörende Badenia Bausparkasse durch. Der vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger argumentierte, dass die Kosten für die Führung und Verwaltung der Konten nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Denn das überwiegende Interesse der Überwachung der Konten geht vom Kreditgeber aus. Für Bausparkassen gelte da keine Ausnahme.
Entscheidung des BGH
Die Kontoführungsgebühr wurde fällig, sobald ein Kunde das Darlehen ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat. Laut der Verbraucherzentrale haben andere Bausparkassen ähnliche Geschäftsbedingungen. Für Kreditkonten bei normalen Banken hatte der BGH solche Gebühren bereits in der Vergangenheit untersagt. In 2015 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jedoch geurteilt, dass das für Bausparkassen wegen der Besonderheiten dieses Geschäftsmodells nicht zutrifft. Mit der Kontogebühr werde die Überwachung des Kreditbestandes bezahlt, und das komme auch der Bauspargemeinschaft als Ganzes zugute, rechtfertigte das Gericht die Gebühren. Diesen Sachverhalt entschied der BGH nun anders. Alle Bausparkunden, bei denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen während des laufenden Vertragsverhältnisses verändert wurden und die jetzt daher eine Gebühr zahlen, können einen Widerspruch einreichen. Die Verbraucherschutzzentralen empfehlen, sofort nach Erhalt der Information schriftlich zu widersprechen, sodass die Servicepauschale entfällt. (kk)
BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15)
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