Nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, hat ein Erbe ein aufwendiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug allerdings ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist aber der Auffassung, dass zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind; es könne aber auch Fälle geben, in denen der Verstorbene aus verschiedenen Gründen zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet werde.
BFH: Kosten für zweites Grabdenkmal in angemessener Höhe abzugsfähig
Für das zweite Grabdenkmal sind laut BFH Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimme sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt und wieviel er hinterlassen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich seien. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Überschritten die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit, so seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen. (ad)
BFH, Urteil vom 01.09.2021 – II R 8/20
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