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Steuern & Recht
14. Oktober 2021
Krankenkasse muss erforderliche Hilfsmittel bereitstellen

Krankenkasse muss erforderliche Hilfsmittel bereitstellen

Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Hierzu kann im Fall eines querschnittsgelähmten Versicherten ein Handbike gehören. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Ein 1958 geborener Versicherter ist infolge eines mit 20 Jahren erlittenen Unfalls querschnittsgelähmt und besitzt einen Faltrollstuhl. Gegenüber seiner Krankenkasse beantragte er die Versorgung mit einem Handbike – einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, die an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann. Ohne dieses Hilfsmittel könne er Bordsteinkanten nicht überwinden sowie Gefällstrecken nicht befahren und daher nur unzureichend am öffentlichen Leben teilnehmen. Auch fördere es seine Beweglichkeit und reduziere Muskelverspannungen im Schulter-Arm-Bereich. Zudem könne er das Handbike selbstständig an den Faltrollstuhl ankoppeln. Um hingegen einen Elektrorollstuhl – den die Krankenkasse ihm angeboten hatte – nutzen zu können, sei er auf eine entsprechend qualifizierte Hilfskraft angewiesen, die ihn beim Umsetzen unterstütze.

Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit dem ca. 8.600 Euro teuren Handbike ab: Der Kläger könne sich den Nahbereich mit den vorhandenen Hilfsmitteln und dem angebotenen Elektrorollstuhl (Kosten ca. 5.000 Euro) ausreichend erschließen.

Die Richter des Hessischen LSG und der Vorinstanz hingegen bejahten einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit der von ihm gewünschten elektrischen Rollstuhlzughilfe: Versicherte hätten Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten. Der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt.

Des Weiteren sei der Versicherte nicht im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auf den von der Krankenkasse angebotenen Elektrorollstuhl zu verweisen. Denn diesen könne er nur nutzen, wenn er von einer Pflegekraft entsprechend umgesetzt werde. Der querschnittsgelähmte Mann habe keine Greifkraft in den Händen, mit der er beim Befahren beispielsweise von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls ausführen sowie auf Gefällstrecken bremsen könnte. Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm hingegen möglich, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu überwinden. Auch könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen. Bei anderen von der Krankenkasse angebotenen Rollstuhlzughilfen sei er hingegen für die Montage auf fremde Hilfe angewiesen. Damit lägen dem LSG zufolge keine Anzeichen dafür vor, dass eine Versorgung mit einem Handbike das Maß des Notwendigen überschreite. (ad)

Hessisches LSG, Urteil vom 12.10.2021, Az.: L 1 KR 65/20

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