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24. April 2019
Krankenschutz für ausländische Studierende in Deutschland

Krankenschutz für ausländische Studierende in Deutschland

Besuchen Studierende aus dem Ausland eine Hochschule in Deutschland, brauchen sie eine Krankenversicherung. Ausländische Studierende müssen sich oft über ihr Heimatland zunächst privat absichern, bis sie über die GKV versichert sind, wie Claudia Reichstein erläutert, Vertriebsdirektorin bei der DR-WALTER GmbH.

Unsere Welt wird immer internationaler, auch hier in Deutschland. Viele junge Menschen kommen aus dem Ausland, um sich weiterzubilden, zum Studium oder für ein Praktikum. Sie alle brauchen eine Krankenversicherung, doch nicht alle können sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Oft geht es darum, eine bestimmte Zeit privat abzusichern, bis die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für Studierende greift. Das kann kompliziert werden. Makler, die selten mit dem Thema zu tun haben, holen sich am besten Unterstützung von einem Experten im Bereich Incoming-Versicherung. An deutschen Hochschulen sind im aktuellen Wintersemester fast 375.000 junge Menschen aus dem Ausland immatrikuliert: Das sind 13% aller Studierenden in Deutschland. Bei den Erstsemestern liegt der Anteil der ausländischen Studierenden mit 23% noch einmal deutlich darüber. Deutschland ist nach den USA und Großbritannien das beliebteste Land für ein Auslandsstudium: Die deutschen Unis haben einen guten Ruf und die Kosten sind vergleichsweise gering.

Incoming-Krankenversicherung für ein Visum

Fast ein Drittel der ausländischen Studierenden kommt aus der Region Asien und Pazifik, braucht also ein Visum für seinen Aufenthalt in Deutschland. Alle Studierenden aus dem außereuropäischen Ausland müssen bei ihrem Visumantrag eine Krankenversicherung ab dem Tag der Einreise nachweisen. Weil aus dem Heimatland keine deutsche gesetzliche Versicherung möglich ist, brauchen Studierende zunächst eine Krankenversicherung für ausländische Besucher. Auch wer schon vor dem offiziellen Studienbeginn in Deutschland ist oder nach dem Studium noch einige Wochen im Land bleiben will, braucht für diese Zeit eine Incoming-Krankenversicherung. Das gilt für alle, die einen Sprachkurs oder einen Vorbereitungskurs für das Studium absolvieren.

Gesetzliche Versicherung während des Studiums

Deutsche Hochschulen verlangen bei der Immatrikulation einen Nachweis über eine Krankenversicherung. Sie muss während der gesamten Aufenthaltsdauer in Deutschland gültig sein. Bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum 14. Fachsemester müssen sich Studierende in der Regel gesetzlich versichern. Das geht aber erst ab dem ersten Tag des Studiums. Vor dem offiziellen Semesterstart ist die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich. Voraussetzung für eine gesetzliche Krankenversicherung ist ein deutsches Konto und eine deutsche Wohnadresse.

Befreiung während des Studiums

Wer auch während des Studiums privat versichert bleiben möchte, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung kann allerdings nur von einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen und muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht beantragt werden. Hierzu muss eine anderweitige Krankenversicherung nachgewiesen werden. Die Befreiung gilt dann für die gesamte Studienzeit. Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Ein Widerruf bzw. Wechsel zurück in die GKV ist damit während der gesamten Studiendauer ausgeschlossen. Dauert das Studium dann unerwartet länger als geplant, kann es Probleme mit dem privaten Versicherungsschutz geben: Ist die private Krankenversicherung nicht verlängerbar, weil es sich um eine Incoming-Versicherung und keine Krankenvollversicherung handelt, besteht kein Versicherungsschutz mehr. In diesen Fällen wird es meist schwierig, eine Anschlussversicherung zu finden. Von einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist somit abzuraten.

Online-Beratungstool

Sich in Deutschland als ausländischer Student zu versichern, ist ganz schön kompliziert, wenn man die deutschen und europäischen Regelungen nicht kennt. Deshalb hat DR-WALTER ein Beratungstool entwickelt: die GERMAN STUDENT INSURANCE. Nach der Eingabe einiger Daten zur Person und zum geplanten Studienaufenthalt wird eine Bedarfsanalyse erstellt und anschließend die passende Versicherung empfohlen: entweder eine private Incoming- oder eine gesetzliche Krankenversicherung – oder aber eine Kombination aus beidem.

Versicherung für Praktikanten

Gerade deutsche Unternehmen, die international arbeiten, holen gerne auch Praktikanten aus dem Ausland, um Nachwuchskräfte auszubilden. Wer nicht aus der EU kommt und in Deutschland ein Praktikum machen will, braucht die Einwilligung der Bundesagentur für Arbeit. Wer für ein studienbezogenes Praktikum nach Deutschland kommt, kann sich meist nicht gesetzlich versichern. In diesen Fällen bietet eine Incoming-Krankenversicherung den richtigen Schutz. Wichtig dabei ist, dass alle Anforderungen der deutschen Behörden an eine Krankenversicherung für Ausländer erfüllt werden. Es gibt einige spezielle Versicherungen für junge Leute auf Bildungsreisen. Für ein Praktikum lohnt sich meist zusätzlich eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, die Versicherer manchmal auch im Paket anbieten. Eine Praktikanten-Haftpflichtversicherung übernimmt selbst verursachte Schäden während der Zeit im Unternehmen. Eine Unachtsamkeit am Praktikumsplatz kann schnell teuer werden. Wer nicht über das Unternehmen versichert ist, sollte sich also gegen hohe Schadensersatzforderungen schützen.

Freiwilliges oder Pflichtpraktikum?

Freiwillige Praktika sind wie Nebenjobs geregelt. Erfüllt ein Praktikum nicht die Kriterien eines studienbezogenen Pflichtpraktikums, gilt es aus aufenthaltsrechtlicher Sicht als Beschäftigung: Praktikanten aus Drittstaaten dürfen pro Kalenderjahr 120 volle Tage beschäftigt sein. Studienbezogene Praktika gelten nicht als vollwertige Beschäftigung, weil die berufliche Qualifizierung im Mittelpunkt steht. Pflichtpraktika sind von der 120-Tage-Regel ausgenommen. Wer während seines Praktikums in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert ist, sollte auf jeden Fall eine Incoming-Krankenversicherung abschließen.

Finanzierung des Studiums

In vielen Ländern, die nicht zum Schengen-Raum gehören, wie etwa die Türkei, China, Indien oder Russland, müssen Studienbewerber bei einem Visumantrag nachweisen, dass sie ihr Studium in Deutschland finanzieren können. Wer also für ein Studium, ein Austauschprogramm, einen Sprachkurs oder eine Ausbildung nach Deutschland kommt, braucht neben einer Krankenversicherung häufig ein Sperrkonto für ein Visum. Damit weisen Studierende nach, dass sie während ihrer Zeit in Deutschland finanziell unabhängig sind. Das Konto wird vor der Ausreise aus dem Heimatland eröffnet und bleibt zunächst bis zum Eintreffen in Deutschland gesperrt. Nach der Freigabe können die Kontoinhaber dann nur über eine begrenzte Höchstsumme verfügen, in der Regel 720 Euro pro Monat.

Wer ein Vollstipendium erhält oder die Verpflichtungserklärung einer Gastfamilie vorlegen kann, braucht kein Sperrkonto. Alle anderen können mittlerweile online aus dem Heimatland einen sogenannten Blocked Account eröffnen. Meist erfolgt die Eröffnungsbestätigung 24 Stunden nach dem Hochladen der Ausweispapiere und die erforderliche Summe kann auf das Sperrkonto überwiesen werden. Nach einigen Tagen erhält der Kontoinhaber dann die behördlich anerkannte Sperrbescheinigung für sein Visum.

Wenn Deutsche im Ausland studieren

Umgekehrt gelten übrigens ähnliche Regeln: Wenn Deutsche mehrere Jahre im Ausland studieren wollen und dafür eine langfristige Krankenversicherung brauchen, können Makler auf die Beratungskompetenz von DR-WALTER bauen. Auch wenn sie in Deutschland über die GKV noch familienversichert sind, gibt es große Lücken beim Versicherungsschutz auch innerhalb der EU. Dabei geht es nicht nur um den Krankenrücktransport, sondern auch um das Niveau der Versorgung und die Übernahme von Behandlungskosten. Eine langfristige Krankenversicherung muss immer vor Ausreise für den gesamten Auslandsaufenthalt abgeschlossen werden. Eltern und Studierende sollten nicht glauben, dass eine Familien-Reisekrankenversicherung ausreicht – sie gilt nur für vorübergehende Aufenthalte bis zu maximal acht Wochen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2019 auf Seite 30f. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Claudia Reichstein