Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung kann auch eine anschließende Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung gelten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und einen privaten Krankenversicherer zur teilweisen Kostenübernahme verurteilt.
Abgelehnte Kostenübernahme durch Versicherer
Im konkreten Fall litt die Klägerin an einem Lipödem und ließ eine Liposuktion sowie eine Hautstraffung (Hauptlappenreduktion) in einer Privatklinik durchführen. Der Versicherer hatte die Kostenübernahme zuvor vollständig abgelehnt und die Eingriffe als kosmetisch eingestuft. Von insgesamt rund 9.800 Euro erstattete sie lediglich etwa 1.400 Euro.
Die Patientin klagte auf Erstattung der verbleibenden Kosten, insbesondere für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 Euro. Nach einem teilweisen Erfolg vor dem Landgericht sprach das OLG Frankfurt ihr weitere rund 1.400 Euro zu.
Gericht: Hautstraffung im Einzelfall notwendig
Entscheidend war, ob die Maßnahmen medizinisch notwendige Heilbehandlungen darstellen. Das Lipödem sei unstreitig eine Krankheit, auch die Liposuktion sei medizinisch indiziert gewesen. Zudem bewertete das Gericht die Hautstraffung im Einzelfall als notwendig.
Maßgeblich sei ein objektiver Maßstab: Eine Behandlung gilt als notwendig, wenn sie nach medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt vertretbar erscheint. Ein Sachverständiger bestätigte dies unter Verweis auf die eingeschränkte Mobilität der Klägerin. Durch die Nutzung von Rollator oder Rollstuhl komme es begünstigt zu Hautreizungen, etwa im Bereich der Achseln und Ellenbogen. Auch ohne dokumentierte Beschwerden sei daher eine Indikation gegeben.
Aber keine volle Kostenübernahme
Das Gericht erkannte allerdings nicht die vollen Kosten an. Die Richter begründeten dies damit, dass einzelne Positionen nicht mit dem Operationsbericht übereinstimmten oder Steigerungsfaktoren nicht ausreichend begründet waren. (bh)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2026 – Az. 3 U 99/25
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