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25. Januar 2021
Krankenversicherung: Wie steht es um die Beitragspflicht eines Stipendiums?

Krankenversicherung: Wie steht es um die Beitragspflicht eines Stipendiums?

Sind auf ein Promotionsstipendium in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn ein Teil des Stipendiums eigentlich für Literatur, Sach- und Reisekosten zweckgebunden ist? Mit dieser Frage musste sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beschäftigen.

Wer sein Promotionsstudium mithilfe eines Stipendiums finanzieren kann und dafür nicht die Eltern belangen oder sich mehrere Nebenjobs suchen muss, hat einen großen Vorteil. Was aber, wenn die Krankenkasse das Stipendium in voller Höhe zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge heranzieht, obwohl ein Teil des Stipendiums ausdrücklich zweckgebunden verwendet werden darf? In einem solchen Fall hatte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen jüngst zu urteilen.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur, Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Die Krankenkasse der Frau berechnete aber die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

LSG: Privatrechtliche Zweckbindung ist nicht gleich gesetzliche Zweckbindung

Das LSG hat demgegenüber die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne. (ad)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.12.2020, Az.: L 16 KR 333/17, Vorinstanz: SG Bremen

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