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29. Juni 2020
Lärmschutz: Wann Wohnungseigentümer Fliesen statt Teppich verlegen dürfen

Lärmschutz: Wann Wohnungseigentümer Fliesen statt Teppich verlegen dürfen

Bewohner einer Wohnung haben Anspruch auf die Mindestanforderung an Schallschutz nach DIN-Norm. Diese Anforderung hängt vom Bodenbelag, aber auch von der Trittschalldämmung im Gebäude ab. Der BGH hat ein Urteil dazu gefällt, wie es um den Lärmschutzanspruch steht, wenn ein Eigentümer Fliesen statt Teppich verlegt.

Wechselt ein Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus den Bodenbelag von Teppich zu Fliesen, muss er im Zweifelsfall damit rechnen, dass andere Wohnungseigentümer die Einhaltung von schallschutztechnischen Mindestanforderungen gemäß DIN 4109 einfordern. Laut einem aktuellen Urteil des BGH haben diese Anspruch auf die Einhaltung des Lärmschutzes und zwar auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums insgesamt mangelhaft ist.

Lärmbelästigung durch Fliesen im Dachgeschoss

Im konkreten Fall streiten zwei Wohnungseigentümer eines Mehrfamilienhauses. Die Wohnung des Klägers befindet sich im zweiten Obergeschoss des 1962 errichteten Hauses, die Wohnung des Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Seitdem klagt der Wohnungsbesitzer der darunter liegenden Wohnung über unzumutbare Lärmbelästigungen durch Trittschall. Daraufhin gab die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Gutachten in Auftrag. Dieses ergab, dass die Trittschalldämmung der Decke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht. Der Kläger verlangt nun, dass in der Dachgeschosswohnung wieder Teppichboden oder ein im Hinblick auf die Trittschalldämmung gleichwertiger Bodenbelag eingebaut wird.

Wohnungseigentümer müssen sich gegenseitig schützen

Die Klage ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser gab dem Kläger Recht. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, seine Wohnung sowie die dazu gehörenden Teile (dazu zählt auch der Bodenbelag) nur in solcher Weise zu nutzen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Für den vorliegenden Fall bejahte das Gericht einen solchen Nachteil.

Schallschutz gemäß DIN

Die Mindestanforderungen der DIN 4109, die den Schallschutz festlegt, den sich Wohnungseigentümer untereinander gewähren müssen, gelten selbst dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Schallschutz ausreichen würde. Zwar müsse laut dem Gericht der Schallschutz in erster Linie durch die Bauteile gewährleistet werden, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Dazu zählen insbesondere die Decken sowie der Estrich. Daraus folgt aber nur, dass das dadurch erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben muss, jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf.

Eigentümer kann Änderung des Bodenbelags verlangen

Das ändere nichts daran, dass der Wohnungseigentümer bei der Änderung des Bodenbelags darauf achten muss, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Solange er mit zumutbaren Maßnahmen an seiner Wohnung die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, kann der andere Eigentümer dies verlangen. Dazu zählen Veränderungen am Bodenbelag.

Veränderungen am Gemeinschaftseigentum aufwändig

Im vorliegenden Fall war es so. Durch den neuen Fliesenbelag wurde der zulässige Trittschallpegel überschritten. Das Einhalten der Mindestanforderungen sei dem Eigentümer hier auch zumutbar. Die Verlegung eines Teppichbodens oder eines zusätzlichen Bodenbelags sei vergleichsweise einfach. Demgegenüber sei eine Verbesserung des Gemeinschaftseigentums aufwändiger und mit weitaus höheren Kosten verbunden. (tos)

BGH, Urteil vom 26. Juni 2020, Az.: V ZR 173/19

Bild: © Iuliia – stock.adobe.com

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