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22. Juni 2020
Wann die Wohngebäudeversicherung Badezimmerfliesen ersetzt

Wann die Wohngebäudeversicherung Badezimmerfliesen ersetzt

Badezimmerfliesen zählen zu den „versicherten Sachen“ einer Wohngebäudeversicherung. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen vorliegen, damit ein Schaden an ihnen ersetzt wird. Entscheidend ist, wann Fliesen als repariert gelten, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Münster klarstellt.

Ein Wasserrohrbruch zählt zu den typischen Versicherungsfällen einer Wohngebäudeversicherung. Werden dabei sanitäre Einrichtungen des Badezimmers beschädigt, kommt die Versicherung dafür in der Regel auf. In einem Fall, der kürzlich vor dem Landgericht Münster verhandelt wurde, ging es um den Ersatz von Badezimmerfliesen. Der Wasserrohrbruch am Duschbad hatte dazu geführt, dass umfangreiche Umbauten im Badezimmer des betroffenen Hauses durchgeführt wurden. Unter anderem wurden sämtliche Wandfliesen der Dusche erneuert. Der Versicherte fordert den Ersatz seiner Kosten von der Wohngebäudeversicherung.

Rohrbruch: Kaputte Fliesen nur „Teilschaden“?

Das Gericht urteilte, dass der Geschädigte nur Anspruch auf einen Teilschaden an der versicherten Sache „Badezimmerverfliesung“ hat. Im vorliegenden Fall waren lediglich einzelne Fliesen durch den Rohrbruch beschädigt. Somit sei eine Neuverfliesung der gesamten Dusche nicht notwendig gewesen. Auch seien gleichartige Fliesen für die Reparatur zur Verfügung gestanden. Die Arbeiten und Materialien, die der Versicherte ansetzte, seien laut dem Gericht nicht in dem Maße erforderlich gewesen um den Schaden zu beseitigen und den vorherigen Zustand des Badezimmers wiederherzustellen.

Originalfliesen nicht mehr auf dem Markt

Das Gericht führt in seiner ausführlichen Urteilsbegründung weiter aus, dass selbst wenn gleichartige Ersatzfliesen nicht mehr zu bekommen seien, nicht unbedingt ein Totalschaden des Badezimmers vorläge. Eine versicherte Sache gelte auch dann als repariert, wenn „ihre Lebensdauer, ihre Leistungsfähigkeit oder ihr Aussehen“ nicht beeinträchtigt seien.

Luxusaufwand wird von der Wohngebäudeversicherung nicht erstattet

Entscheidend ist laut dem Urteil in solchen Fällen außerdem die Zumutbarkeit. Wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, dann ist davon auszugehen, dass die Sache auch mit weniger Aufwand als „repariert“ gilt. Gleiches gilt, wenn dem Versicherungsnehmer die Wertminderung zuzumuten ist. Ausschlaggebend ist hier, wie ein nichtversicherter Gebäudeeigentümer gehandelt hätte. Würde er eine Reparatur auf diese Weise vornehmen oder handelt es sich eher um einen „Luxusaufwand“? Letzteren muss die Versicherung nicht erstatten. Geht es – wie bei den Fliesen – auch um eine optische Frage, so ist laut dem Urteil entscheidend, welchen Zweck die beschädigte Sache hat, sowie die Lage der Schadenstelle und der bisherige Zustand der betroffenen Sache. (tos)

LG Münster, Urteil vom 19.09.2019, Az.: 015 S 23/15

Bild: © ronstik – stock.adobe.com

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