AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
20. April 2020
Leichenteile im Müll entsorgt: Trotzdem keine fristlose Kündigung

Leichenteile im Müll entsorgt: Trotzdem keine fristlose Kündigung

Ein Mitarbeiter eines Friedhofsgärtners sollte ein Grab für eine Beerdigung ausheben. Dabei verwechselte er jedoch die Gräber, stieß auf nicht verrottete Leichenteile und entsorgte sie in einem Müllcontainer. Die Kirchengemeinde kündigte der Gärtnerei daraufhin fristlos. Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf entschied.

Ein Todesfall in der Familie ist immer ein tragisches Ereignis für die Hinterbliebenen. Wenn der Partner des Verstorbenen bereits seit längerem tot ist, trösten sich viele Angehörige mit dem Gedanken, dass das Paar nun zumindest wieder vereint ist. In einem aufsehenerregenden Fall im Bergischen Land, wäre es aufgrund einer Verwechslung jedoch beinahe nicht zur gemeinsamen Ruhe gekommen.

Gärtnereimitarbeiter verwechselt Gräber

Der Mitarbeiter einer Friedhofsgärtnerei wurde 2016 beauftragt, die Vorbereitungen für eine Beerdigung zu übernehmen. Dazu sollte er ein Grab in einer Familiengrabstätte ausheben. Dabei gab es jedoch eine Verwechslung, im Zuge derer der Mann das Grab erneut aushob, in welchem zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt wurde.

Leichenteile in den Müll geworfen

Als der Gärtnereimitarbeiter beim Ausheben des Grabs auf noch nicht verrottete Sarg- und Leichenteile stieß, meldete er seinen Fehler jedoch nicht. Auch machte er keine Anstalten die Leiche wieder zur Ruhe zu betten. Stattdessen entsorgte er die Leichen- und Sargteile in einem Müllcontainer. Hier wurden sie wenige Tage später zufällig entdeckt.

Kirchengemeinde kündigt Friedhofsgärtner

Daraufhin kündigte die Kirchengemeinde der Friedhofsgärtnerei fristlos. Darüber hinaus sprach sie auch eine ordentliche Kündigung aus. Der Friedhofsgärtner wollte die fristlose Kündigung so jedoch nicht hinnehmen und klagte vor dem Landgericht Wuppertal.

Fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt

Sowohl das Landgericht Wuppertal als auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gaben der Klage des Gärtnerns statt. Zwar sei es verständlich, dass der Kirchengemeinde nicht mehr zugemutet werden könne, dass der Mitarbeiter der Gärtnerei weiterhin ihre Gräber betreut, aber das rechtfertige nicht die fristlose Kündigung gegenüber der Gärtnerei.

Abmahnung wäre zunächst angemessen gewesen

Der Friedhofsgärtner habe über 25 Jahre ohne Grund zur Beanstandung für die Kirchengemeinde gearbeitet. Laut Ansicht des OLG, hätte die Gemeinde den Gärtner zunächst abmahnen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten auf dem Friedhof zu entbinden.

Vergütung für ein halbes Jahr zugesprochen

Dem Gärtner steht somit eine Vergütung für das halbe Jahr zu, die bis zur fristgerechten Beendigung seines Vertrags mit der Kirchengemeinde verging. Das erstinstanzliche Landgericht muss nun die Höhe der Entschädigung festlegen. Eine Revision hat das OLG ausgeschlossen. (tku)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019, Az.: I – 21 U 38/19

Bild: © Verrone – stock.adobe.com