Klingt ungewöhnlich: Eine Beamtin wollte es genau wissen und forderte Verpflegungsmehraufwand für insgesamt 24 Dienstreisen, obwohl die Entfernung zum Einsatzort lediglich 2,1 Kilometer betrug. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Die Richter stellten klar: Eine „geringe Entfernung“, die den Anspruch auf Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen ausschließt, liegt nur dann vor, wenn Dienststätte oder Wohnung höchstens zwei Kilometer vom Ort des Dienstgeschäfts entfernt sind. Maßgeblich ist dabei die Straßenentfernung.
Die Details
Die Klägerin, eine Bundesbeamtin, absolvierte Anfang 2020 insgesamt 24 Dienstreisen von jeweils mehr als acht Stunden und beantragte dafür Tagegeld in Höhe von 336 Euro. Die Behörde lehnte ab: Bei einer „geringen Entfernung“ – laut Verwaltungsvorschrift höchstens zwei Kilometer – bestehe kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand. Die Luftlinie zwischen Dienststelle und Einsatzort betrage nur 1,9 Kilometer. Während das Verwaltungsgericht der Klage zunächst stattgab, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und folgte der Zwei-Kilometer-Grenze. Innerhalb dieses Radius sei kein Verpflegungsmehraufwand zu erwarten, da die Beamtin sich problemlos in vertrauter Umgebung versorgen könne. Erst vor dem BVerwG hatte die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg.
Die Entscheidung
Das BVerwG bestätigte zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die „geringe Entfernung“ nicht individuell nach Einzelfallumständen, sondern pauschal im Sinne der Verwaltungsvereinfachung festzulegen ist. Die Obergrenze von zwei Kilometern bleibt damit gesetzeskonform: Innerhalb dieses Radius ist typischerweise kein Verpflegungsmehraufwand zu erwarten, weil Beamte problemlos zur Dienststelle oder nach Hause zurückkehren und sich dort wie an gewöhnlichen Arbeitstagen versorgen können. Allerdings korrigierten die Richter einen zentralen Punkt: Die Entfernung ist nicht – wie die Vorinstanz meinte – nach der Luftlinie zu berechnen, sondern nach der kürzesten befahrbaren Straßenstrecke. Da diese im Fall der Klägerin 2,1 Kilometer beträgt, hat sie Anspruch auf Tagegeld. BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 – Az: 5 C 9.24
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