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Steuern & Recht
31. Oktober 2019
Leistungsfall Berufsunfähigkeit – Kann der Vermittler unterstützen?

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Leistungsfall Berufsunfähigkeit – Kann der Vermittler unterstützen?

Die ärztliche Begutachtung

Sind die bisherigen ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Versicherten unzureichend, kann der Versicherer auch ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten einholen. Der Versicherte hat im Rahmen des Leistungsantrages der BU an dieser Begutachtung auch grundsätzlich mitzuwirken (vgl. OLG Saarbrücken 5 U 297/09–76). Hintergrund ist, dass dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden soll, die zur Prüfung seiner Einstandspflicht erforderlichen Umstände festzustellen. Andernfalls dürfte bis dahin keine Fälligkeit von Leistungen gegeben sein (vgl. § 14 Abs. 1 VVG).

Entscheidung des Versicherers

Auf der Grundlage des eingereichten Leistungsantrages und eingeholter ärztlicher Gutachten entscheidet der Versicherer über seine Leistungspflicht. Danach erkennt er diese entweder an oder er lehnt die Leistungen ab. Lehnt der Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistungen des Versicherten ab, so sollte dies zeitnah von einem spezialisierten Fachanwalt überprüft werden. Nicht selten machen Versicherungen im Rahmen der Leistungsprüfung auch Fehler und die Ansprüche des Versicherten müssen außergerichtlich oder gerichtlich eingefordert werden.

Haftungsrisiko für den Versicherungsmakler?

Der Versicherungsmakler sollte angesichts der Gefahr rechtlicher Fallstricke wohlüberlegt an derartige Fälle herangehen. Fakt ist, dass eine Unterstützung im Schadenfall geschuldet wird. Doch bezieht sich diese auch auf das Ausfüllen des Leistungsantrags und das Sichten aller medizinischen Unterlagen verbunden mit der Prüfung, ob der Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erbracht worden ist? Dies dürfte nicht der Fall sein, denn der Versicherungsmakler würde damit verpflichtet sein zu beraten und damit auch zu haften. Insbesondere müsste eine entsprechende rechtliche Expertise vorhanden sein.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Zeiträume der Berufsunfähigkeit in Gänze mittels des Leistungsantrages geltend gemacht werden sollten, da diese als sogenanntes Stammrecht der normalen Verjährung unterliegen (BGH IV ZR 90/18). Daher ist an dieser Stelle ebenfalls mit großer Sorgfalt vorzugehen, denn die Haftungsrisiken sind hoch.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2019, Seite 162 f. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke