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30. März 2026
Leitungswasserschaden: Was muss Versicherungsnehmer nachweisen?
Leitungswasserschaden: Was muss der Versicherungsnehmer nachweisen?

Leitungswasserschaden: Was muss Versicherungsnehmer nachweisen?

Bei Leitungswasserschäden ist oft unklar, welche Beweislast der Versicherungsnehmer trägt und welche der Versicherer. Fachanwältin Judith Pötter erläuterte kürzlich, warum zudem die Trennung zwischen Bruch- und Nässeschaden für eine korrekte Regulierung entscheidend ist.

Ablehnungen mit der Begründung, der Versicherungsfall sei nicht nachgewiesen, gehören zu den häufigsten Streitpunkten in der Regulierung von Wasserschäden. Doch was muss ein Versicherungsnehmer bei einem entsprechenden Schaden in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung tatsächlich nachweisen und was nicht? Mit diesen Fragen befasste sich Rechtsanwältin Judith Pötter auf der jüngsten Fachtagung der Kanzlei Michaelis.

Beweislast des Versicherungsnehmers bei Leitungswasserschaden

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Juristisch geht es dabei um den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen der primären Risikobeschreibung. Vereinfacht bedeutet das: Der Versicherungsnehmer muss belegen, dass sich ein versichertes Risiko zur versicherten Zeit und am versicherten Ort verwirklicht hat. Zusätzlich ist er gehalten, die Höhe des geltend gemachten Schadens nachvollziehbar zu dokumentieren.

Trennung von Bruchschaden und Nässeschaden

In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, worin dieses „versicherte Risiko“ bei Leitungswasserschäden in der Gebäude- und Hausratversicherung genau besteht. Rechtsanwältin Pötter betont insbesondere bei Leitungswasserschäden die Notwendigkeit einer präzisen Differenzierung: zu unterscheiden ist zwischen dem Bruchschaden an Rohren (Zu- und Ableitungen) und dem Nässeschaden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Diese Abgrenzung ist entscheidend, denn ein nicht versicherter Bruchschaden führt nicht automatisch dazu, dass auch der daraus resultierende Nässeschaden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Aber der Versicherungsnehmer muss eben den Vollbeweis erbringen, dass sich das versicherte Risiko realisiert hat.

In bestimmten Konstellationen greifen jedoch Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers. Der sogenannte Anscheinsbeweis kommt dann zur Anwendung, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn Wasser aus einer Wand austritt und andere Ursachen als ein Defekt in einer innen liegenden Leitung praktisch ausgeschlossen werden können. In solchen Situationen ist es nicht erforderlich, die genaue Schadensursache durch aufwendige Maßnahmen wie das Öffnen der Wand im Detail nachzuweisen. Es genügt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Wasser nicht von außen eingedrungen ist.

Beweislast des Versicherer bei Einwänden wie Obliegenheitsverletzung

Auf der anderen Seite trifft auch den Versicherer eine klare Beweislast, wenn er sich auf leistungsbegrenzende oder leistungsbefreiende Umstände beruft. Das gilt insbesondere für Obliegenheitsverletzungen, Risikoausschlüsse oder den Rücktritt vom Vertrag. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass solche Einwendungen lediglich behauptet, aber nicht ausreichend belegt werden. Als typisches Beispiel nennt Pötter die Berufung des Versicherers auf einen Ausschluss wie etwa eine Sturmflut. Hier reicht es nicht aus, pauschal auf einen solchen Ausschlusstatbestand hinzuweisen; vielmehr muss der Versicherer konkret nachweisen, dass genau dieser Fall tatsächlich vorlag und nicht etwa nur ein Hochwasser.

Der Klassiker: Riss im Siphon

Zur Veranschaulichung hatte Rechtsanwältin Pötter in ihrem Vortrag einige Beispiele mitgebracht. Darunter Klassiker wie den Siphon, der einen Riss hat und dadurch Wasser austritt. Der Siphon fällt unter Armaturen und ist nach den Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung, nur dann versichert, wenn es sich um einen frostbedingten Bruchschaden handelt. Ist das nicht der Fall, ist der Siphon nicht versichert. Ein dadurch entstandener Nässeschaden plus die Kosten der Trocknung müssten aber ersetzt werden, da der Siphon als Einrichtung zählt, die mit dem Zu- und Ableitungsrohren verbunden ist und die Voraussetzungen eines Nässeschadens somit vorliegen.

Substantiierungslast des Versicherungsnehmers

Ein weiteres praxisnahes Beispiel betrifft den häufigen Einwand der Versicherer, ein leer stehendes Gebäude sei nicht ausreichend kontrolliert worden. In solchen Fällen muss der Versicherungsnehmer nachlegen, erläutert Judith Pötter, und konkret darlegen, wann er vor Ort war oder wer das Objekt überprüft hat – etwa durch Hinweise auf Besuche oder Beobachtungen durch Nachbarn. Im Rahmen dieser sogenannten Substantiierungslast reicht eine solche Darstellung in der Regel bereits aus, um den Vortrag plausibel zu machen. Der Versicherer kann den Einwand dann nicht mehr pauschal aufrechterhalten, sondern müsste seinerseits konkrete Gegenbeweise liefern.

Verletzung des Veränderungsverbotes für Bruchschaden berechtigt nicht zur Kürzung beim Nässeschaden

Doch was passiert, wenn in der Eile wichtige Beweise verloren gehen? Ein Fall der Kanzlei Michaelis vor dem Landgericht Kiel zeigt es: Eine Leitung war gerissen, Wasser lief aus, und der Versicherungsnehmer handelte sofort. Ein Klempner richtete ein Provisorium ein und entsorgte das defekte Rohr – Fotos existierten nicht. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, argumentierte, der Bruch sei nicht nachgewiesen. Der Nässeschaden könne nicht auf Plausibilität überprüft werden und die Obliegenheit sei verletzt, weil das Veränderungsverbot missachtet wurde. Das Gericht sah das anders. Zwar war der Bruch nicht versichert, der Nässeschaden entstand dennoch, Leitungswasser war bestimmungswidrig ausgetreten. Die Regulierungspflicht des Versicherers bestand also.

Pflichtverletzung Instandhaltungspflicht?

Auch die Instandhaltungspflicht wird von Versicherern häufig als Ablehnungsgrund herangezogen, insbesondere bei Schäden durch Korrosion oder altersbedingten Verschleiß. Dabei wird oft übersehen, dass eine Pflichtverletzung voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer den Mangel kannte oder hätte erkennen müssen. Eine generelle Verpflichtung, verdeckte Leitungen präventiv zu überprüfen, bestehe nicht, so Fachanwältin Pötter. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel vorliegen, entstehen weitergehende Pflichten.

Kritische Auseinandersetzung mit Ablehnungen

Insgesamt zeigt sich, so Pötter, dass viele Ablehnungen auf einer unzutreffenden Auslegung der Nachweispflichten beruhen. Eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Beweislast, eine klare Trennung nach Bruch- und Nässeschäden und eine kritische Auseinandersetzung mit den Argumenten des Versicherers seinen daher entscheidend, um berechtigte Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. (bh)

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