Ablehnungen mit der Begründung, der Versicherungsfall sei nicht nachgewiesen, gehören zu den häufigsten Streitpunkten in der Regulierung von Wasserschäden. Doch was muss ein Versicherungsnehmer bei einem entsprechenden Schaden in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung tatsächlich nachweisen und was nicht? Mit diesen Fragen befasste sich Rechtsanwältin Judith Pötter auf der jüngsten Fachtagung der Kanzlei Michaelis.
Beweislast des Versicherungsnehmers bei Leitungswasserschaden
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Juristisch geht es dabei um den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen der primären Risikobeschreibung. Vereinfacht bedeutet das: Der Versicherungsnehmer muss belegen, dass sich ein versichertes Risiko zur versicherten Zeit und am versicherten Ort verwirklicht hat. Zusätzlich ist er gehalten, die Höhe des geltend gemachten Schadens nachvollziehbar zu dokumentieren.
Trennung von Bruchschaden und Nässeschaden
In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, worin dieses „versicherte Risiko“ bei Leitungswasserschäden in der Gebäude- und Hausratversicherung genau besteht. Rechtsanwältin Pötter betont insbesondere bei Leitungswasserschäden die Notwendigkeit einer präzisen Differenzierung: zu unterscheiden ist zwischen dem Bruchschaden an Rohren (Zu- und Ableitungen) und dem Nässeschaden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Diese Abgrenzung ist entscheidend, denn ein nicht versicherter Bruchschaden führt nicht automatisch dazu, dass auch der daraus resultierende Nässeschaden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Aber der Versicherungsnehmer muss eben den Vollbeweis erbringen, dass sich das versicherte Risiko realisiert hat.
In bestimmten Konstellationen greifen jedoch Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers. Der sogenannte Anscheinsbeweis kommt dann zur Anwendung, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn Wasser aus einer Wand austritt und andere Ursachen als ein Defekt in einer innen liegenden Leitung praktisch ausgeschlossen werden können. In solchen Situationen ist es nicht erforderlich, die genaue Schadensursache durch aufwendige Maßnahmen wie das Öffnen der Wand im Detail nachzuweisen. Es genügt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Wasser nicht von außen eingedrungen ist.
Beweislast des Versicherer bei Einwänden wie Obliegenheitsverletzung
Auf der anderen Seite trifft auch den Versicherer eine klare Beweislast, wenn er sich auf leistungsbegrenzende oder leistungsbefreiende Umstände beruft. Das gilt insbesondere für Obliegenheitsverletzungen, Risikoausschlüsse oder den Rücktritt vom Vertrag. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass solche Einwendungen lediglich behauptet, aber nicht ausreichend belegt werden. Als typisches Beispiel nennt Pötter die Berufung des Versicherers auf einen Ausschluss wie etwa eine Sturmflut. Hier reicht es nicht aus, pauschal auf einen solchen Ausschlusstatbestand hinzuweisen; vielmehr muss der Versicherer konkret nachweisen, dass genau dieser Fall tatsächlich vorlag und nicht etwa nur ein Hochwasser.
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