Verletzung des Veränderungsverbotes für Bruchschaden berechtigt nicht zur Kürzung beim Nässeschaden
Doch was passiert, wenn in der Eile wichtige Beweise verloren gehen? Ein Fall der Kanzlei Michaelis vor dem Landgericht Kiel zeigt es: Eine Leitung war gerissen, Wasser lief aus, und der Versicherungsnehmer handelte sofort. Ein Klempner richtete ein Provisorium ein und entsorgte das defekte Rohr – Fotos existierten nicht. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, argumentierte, der Bruch sei nicht nachgewiesen. Der Nässeschaden könne nicht auf Plausibilität überprüft werden und die Obliegenheit sei verletzt, weil das Veränderungsverbot missachtet wurde. Das Gericht sah das anders. Zwar war der Bruch nicht versichert, der Nässeschaden entstand dennoch, Leitungswasser war bestimmungswidrig ausgetreten. Die Regulierungspflicht des Versicherers bestand also.
Pflichtverletzung Instandhaltungspflicht?
Auch die Instandhaltungspflicht wird von Versicherern häufig als Ablehnungsgrund herangezogen, insbesondere bei Schäden durch Korrosion oder altersbedingten Verschleiß. Dabei wird oft übersehen, dass eine Pflichtverletzung voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer den Mangel kannte oder hätte erkennen müssen. Eine generelle Verpflichtung, verdeckte Leitungen präventiv zu überprüfen, bestehe nicht, so Fachanwältin Pötter. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel vorliegen, entstehen weitergehende Pflichten.
Kritische Auseinandersetzung mit Ablehnungen
Insgesamt zeigt sich, so Pötter, dass viele Ablehnungen auf einer unzutreffenden Auslegung der Nachweispflichten beruhen. Eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Beweislast, eine klare Trennung nach Bruch- und Nässeschäden und eine kritische Auseinandersetzung mit den Argumenten des Versicherers seinen daher entscheidend, um berechtigte Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. (bh)
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