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7. August 2026
Losgerissene Yacht im Sturm: Bootseigner haftet für entstandene Schäden
Losgerissene Yacht im Sturm: Bootseigner haftet für entstandene Schäden

Losgerissene Yacht im Sturm: Bootseigner haftet für entstandene Schäden

Wer sein Boot vor einer längeren Abwesenheit nur lose festmacht, haftet bei einer Sturmflut für Schäden am Nachbarboot. Das OLG Schleswig urteilte gegen den Bootseigner und entschied, dass er den vollen Schaden ersetzen muss, weil er seinen Eigentümerpflichten nicht nachgekommen ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat in einem Urteil vom 05.03.2026 einen Bootseigner zur vollen Schadenersatzleistung verurteilt, weil sich seine Motoryacht während der Ostseesturmflut im Oktober 2023 losriss und die benachbarte Yacht beschädigte. Das Gericht legte damit klare Maßstäbe für die Sicherungspflichten von Bootseignern bei vorhergesagten Extremwetterlagen fest.

Der Unfallhergang im Hafen

Zwei Motoryachten lagen auf benachbarten Liegeplätzen in einem Yachthafen an der Schlei. Der spätere Beklagte hatte sein Boot vor einem mehrwöchigen Auslandsurlaub am Heck am Steg und am Bug mit jeweils einer Leine über sogenannte Dalben, also Festmachpfähle, gesichert. Die Leinen waren dabei nur lose über die Dalben gelegt, wie es in der Seemannssprache als „auf Slip“ bezeichnet wird.

Während der außergewöhnlichen Sturmflut am 20. und 21.10.2023 stieg der Wasserstand im Hafen stark an. Durch das Hochwasser schwamm die Yacht auf, die lose über die Dalben gelegten Vorleinen rutschten nach oben über die Pfahlköpfe und lösten sich. Das Boot trieb seitlich gegen die Nachbaryacht und verursachte einen Schaden in Höhe von gut 23.000 Euro. Der Yachthafen war von der Sturmflut insgesamt stark betroffen, zahlreiche Boote sanken oder wurden beschädigt. Der konkrete Vorfall war jedoch ausschließlich auf das Losreißen des Motorbootes des Beklagten zurückzuführen.

Gericht: Eigner hat Schaden schuldhaft verursacht

Das OLG Schleswig bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht Flensburg. Der Bootseigner müsse den Schaden in voller Höhe ersetzen, da er ihn pflichtwidrig und schuldhaft verursacht habe.

Das Gericht führte aus, dass der Beklagte für längere Zeit ins Ausland reiste, ohne sicherzustellen, dass bei Bedarf jemand sein Boot sturmfest macht oder überwacht. Eine bloße Übergabe der Bootsschlüssel und ein Vertrag über das Auskranen begründeten keinen Auftrag an den Hafenmeister, die Sicherungspflichten für das noch im Wasser liegende Boot zu übernehmen. Ein Bootseigner müsse dafür sorgen, dass trotz einer geplanten Abwesenheit, die die absehbare Wetterentwicklung übersteigt, seinen Halter- und Eigentümerpflichten genügt wird.

Eigner hätte Situation anders einschätzen müssen

Angesichts der vorhergesagten Wasserstände und der bekannten Höhe der Dalben sei es für einen durchschnittlich erfahrenen Motorbootfahrer vorhersehbar gewesen, dass lose übergelegte Leinen bei steigendem Wasserstand und Wellengang nach oben über die Enden der Pfähle rutschen und sich damit lösen können. Das Gericht betonte, dass es bei aufkommendem Sturm mit Hochwasserwarnung nicht genügt, ein Boot nur mit lose über einen Dalben gelegten Leinen zu sichern. In einer solchen Situation hätten die Festmacher rechtzeitig mit Stopper- oder Webeleinstek gegen Hochrutschen gesichert werden müssen. Andere Boote im Hafen rissen sich bei ausreichender Sicherung nicht los.

Die Eignerin des beschädigten Bootes sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Nachbarboot zu kontrollieren, mitzuschützen oder den Bootsnachbarn zu warnen. Es begründe kein Mitverschulden des Inhabers eines benachbarten Liegeplatzes, der sein eigenes Boot gegen Losreißen bei Sturm ausreichend gesichert hat, wenn er das unzureichend gesicherte und sich später losreißende Boot des Nachbarn nicht ebenfalls sichert. (bh)

OLG Schleswig, Urteil vom 05.03.2026 – Az. 11 U 80/25•