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11. September 2019
Möglichkeiten alternativer Vergütungen für Versicherungsmakler

Möglichkeiten alternativer Vergütungen für Versicherungsmakler

Ob nun wirtschaftliches Interesse oder Kundenwunsch – Versicherungsmakler denken immer häufiger über das Einführen von Honoraren nach. Uneinigkeit herrscht dabei immer wieder darüber, was erlaubt ist und was nicht. Philipp Bauer LL.M. und Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte beziehen eine klare Position und erklären, worauf es bei alternativen Vergütungsformen ankommt.

Das Interesse von Versicherungsmaklern an alternativen Vergütungsmodellen, insbesondere Produkte gegen ein gesondertes Honorar zu vermitteln, nimmt weiterhin zu. Dies geht jedoch nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Interessen der Vermittler infolge abnehmender Provisionen zurück. Auch viele Kunden wünschen sich von ihren Vermittlern eine individuelle, unabhängige und hochqualitative Beratung, die auch alternative Versicherungs- und Vergütungskonzepte berücksichtigt.

Die Abschlussvergütung

Unter Honorarvermittlung versteht man die Vermittlung von Produkten gegen ein gesondertes, vom Kunden zu zahlendes Entgelt, während bei der Provisionsvermittlung die Vergütung des Vermittlers regelmäßig durch den Produktgeber, also die Versicherungsgesellschaft, erfolgt. Die Vermittlung gegen Honorar ist grundsätzlich zulässig. Sie ist auch nicht nur auf solche Produkte beschränkt, für die der Vermittler keine Provision vonseiten des Produktgebers erhält. Denn im Rahmen der Privatautonomie ist die Frage der Vergütung grundsätzlich frei verhandelbar. Einschränkungen der Honorarvermittlung ergeben sich jedenfalls nicht aus der Gewerbeordnung, da darin an keiner Stelle der Wille des Gesetzgebers ausgedrückt ist, dass die Vergütung des Versicherungsmaklers regelmäßig oder gar ausschließlich vom Produktgeber zu erfolgen hat. Insbesondere gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass Beschränkungen des Vermittlungshonorars oder der Provisionen als Berufsausübungsbeschränkung verfassungsrechtlich bedenklich sein könnten.

Ist die Entgegennahme von Kundenhonoraren weiterhin grundsätzlich erlaubt?

Zwar gab es im Zuge der Änderung der Gewerbeordnung im Jahr 2017 ernsthafte Pläne, ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler einzuführen, letztlich scheiterte die Umsetzung aber an dem gut begründeten Widerstand der Versicherungsmaklerverbände wie AfW und BDVM. Entsprechend ist die Entgegennahme von Kundenhonoraren auch weiterhin grundsätzlich erlaubt. Dies gilt unseres Erachtens und ungeachtet von hiergegen teilweise geäußerten Bedenken auch dann, wenn ein Versicherungsmakler bereits vom Produktgeber eine Provision erhält und auch unabhängig davon, ob die Vermittlung gegenüber einem Unternehmer oder einem Verbraucher erfolgt.

Zwar gestattet § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO die rechtlich geprägte Beratung durch Versicherungsmakler nur gegenüber Unternehmern und deren Beschäftigten. Diese Norm ist jedoch nur dann anwendbar, wenn der Versicherungsmakler keine Vermittlungsabsicht verfolgt, sondern nur eine von der Produktvermittlung isolierte rechtlich geprägte Versicherungsberatung erbringt. Hiervon nicht erfasst ist die zwingend der Vermittlung vorausgehende Beratung in Vermittlungsabsicht. Daher kann der Versicherungsmakler Netto- wie auch Bruttopolicen sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern gegen zusätzliches Abschlusshonorar vermitteln.

Erfolgsabhängig oder nicht?

Überwiegend vertreten wird dazu dann auch, dass aus § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO indirekt folgt, dass der Verbraucher ein zuvor versprochenes Honorar nur dann schuldet, wenn sich die Vermittlungsabsicht des Vermittlers manifestiert hat und der Vermittler dem Verbraucher erfolgreich eine Versicherung vermitteln konnte. Kommt ein Vermittlungserfolg hingegen nicht zustande, kann der Vermittler eine erfolgsunabhängige Vergütung nur von Unternehmern oder Freiberuflern verlangen.

Transparenz gegenüber dem Kunden ist ausschlaggebender Faktor

Sofern ein Versicherungsmakler mit einem Kunden eine von ihm zu zahlende Vergütung vereinbart, obwohl er bereits vom Versicherer Provision für die Vermittlung erhält, hat der Vermittler dies gegenüber dem Kunden transparent offenzulegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Kunde von der Neutralität des Vermittlers ausgeht, die jedoch in Anbetracht der vom Produktgeber gewährten Provision zumindest bezweifelt werden kann.

Diese Bedenken teilte auch der Gesetzgeber in seinem Entwurf zur Änderung der Gewerbeordnung von 2017. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können diese Bedenken jedoch keinesfalls ein pauschales und unverhältnismäßiges Verbot der Honorarvermittlung begründen. Berechtigten Transparenzbedenken ist durch eine Erhöhung der Transparenz zu begegnen. Der Vermittler, der sich sowohl ein Honorar von seinem Kunden als auch eine Provision von dem Versicherer versprechen lässt, hat die vom Produktgeber erhaltene Vergütung entsprechend gegenüber dem Kunden in Euro und Cent offenzulegen.

Dies mag in Anbetracht der Kostensensibilität der Verbraucher schwerlich vermittelbar sein, ist jedoch keinesfalls ausgeschlossen, sofern man den Kunden davon überzeugen kann, dass sich auch für ihn Vorteile aus der Honorarvermittlung ergeben.

Die Betreuungsvergütung

Nachdem nun im ersten Teil festgestellt wurde, dass sich der Versicherungsmakler neben den Abschlussprovisionen ein zusätzliches Abschlusshonorar vom Kunden versprechen lassen kann, stellt sich weiter die Frage, ob auch für Betreuungsleistungen nach § 1a Abs. 1 Nr. 4 VVG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 VVG, für die der Versicherungsmakler bereits Betreuungsprovisionen erhält, ein zusätzliches Betreuungshonorar mit dem Kunden vereinbart werden kann.

Gibt es eine Beschränkung für Zusatzvergütungen?

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass dies nicht möglich ist, da diese Betreuungsleistungen als Hauptleistungen des Maklervertrags bereits mit Betreuungsprovisionen abgegolten seien. Diese restriktive Ansicht kann jedoch letztlich nicht überzeugen. So ergibt sich auch hinsichtlich der Betreuungsprovisionen aus dem Gesetz jedenfalls keine Beschränkung dahingehend, dass der Makler hierfür keine zusätzliche Vergütung vom Kunden verlangen könne. Wenn der Versicherungsmakler schon für die Vermittlung vom Kunden ein zusätzliches Honorar verlangen kann, dann muss dies erst recht für aus der Vermittlung folgende Pflichten des Maklers gelten.

Und wieder geht es um die Transparenz

Jedoch ist auch bei einer Vereinbarung über ein Bestandspflegehonorar besonderes Augenmerk auf die Transparenz gegenüber dem Versicherungsnehmer zu legen. So hat der Versicherungsmakler, wenn er sich vom Kunden ein Bestandspflegehonorar versprechen lässt, analog zu der Offenlegung der Abschlussprovisionen die von ihm erhaltenen Bestandspflegeprovisionen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Auch kann der Makler die Erbringung von Betreuungsleistungen nur dann von der Zahlung eines zusätzlichen Honorars abhängig machen, wenn der Makler hierzu bisher nicht auf Grundlage eines besehenden Vertrags verpflichtet ist.

Dass Vermittler sich für Dienstleistungen außerhalb der Maklerpflichten, für die also auch die Zulassung nach § 34d GewO nicht erforderlich ist oder die über die originären Pflichten hinausgehen (zum Beispiel regelmäßiger Hausbesuch, sortieren der Versicherungsunterlagen, Kunden-App), gesondert vergüten lassen dürfen, ist inzwischen weitgehend unstreitig. Was diesbezüglich genau geht und welche Abgrenzungen doch zu beachten sind, sollte Gegenstand anwaltlicher Beratung sein.

Den Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 09/2019, Seite 130 f. und in unserem ePaper.

Bild: © New Africa – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Strassnig am 11. September 2019 - 10:13

Mir wurde von führenden Honorarberatern erklärt das Honorarberatung nicht per se höhere Renditen bedeutet. Weshalb sollte ich dann dem Bürger diese bei einem auch noch reduzierten Angebot anbieten. Dazu kommt der für den Kunden nicht zu unterschätzende Vorteil, dass nur der Makler für das Beste Produkt des Marktes vollumfänglich unbegrenzt haftet. Eine Sicherheit die er bei Honorarberatung nicht erhält. Aus diesem Grund wird der Makler alles tun, um nicht Probleme zu generieren. Besseres für den Kunden gibt es nicht. Das zeigt auch die extrem niedrige Beschwerdequote über Versicherungsvermittler von 0,03% über Versicherungsvermittler. Beamte und Politiker, die bei Ihrer Beamtenversorgung mit 1,7 Billionen EURO im Rückstand sind und sich um dieses Manko incl. aller Medien, nicht im Geringsten kümmern, stolpern von einer Nichtigkeit in die andere. Echte Riesenprobleme werden nicht einmal angedacht. Die Mücke am Auto ist wichtiger, als der Motorschaden.

Gespeichert von Holger Steinig… am 11. September 2019 - 11:48

Antwort auf von Wilfried Strassnig

Mit welchen "führenden Honorarberatern" haben Sie den da gesprochen? Freilich ist man nicht per se der bessere Berater, wenn man plötzlich ein Honorar von Kunden nimmt - für den man die Leistung erbringt, anstatt sich weiter von Prämienhöhen und Gesellschaften abhängig zu machen. Sondern es kommt schon darauf an, für den Kunden einen Mehrwert zu erreichen. Und dise gelingt uns seit über 4 Jahren. Ich berate im Sachversicherungsbereich ausschließlich auf Grundlage von Servicegebühren und vermittel dafür in der Hauptsache Nettopolicen. Im BU und RLV Bereic h kann der Kunde selbst entscheiden, ob der den Provisionstarif oder den Honorartarif nimmt und im KV Bereich sind Nettotarife bisher noch selten. Fakt ist aber, das sowohl für den Kunden als auch für mich als Makler die Honorarberatung um vieles lukrativer ist als weiter von Courtage abhängig zu sein und der Kunde dankt es mit einem komplett anderes Verständnis unserer Zusammenarbeit. Mein Fazit: Honorarberatung ist für den Beraten und den Kunden ein Gewinn und wird die Zukunft bestimmen!