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30. August 2021
Müssen Versicherungsmakler Direktversicherer berücksichtigen?

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Müssen Versicherungsmakler Direktversicherer berücksichtigen?

Eingrenzung der Marktgrundlage oder Definition des Marktes?

Dieser Entwicklung der Rechtsprechung steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow kritisch gegenüber. Insbesondere überzeugt die Urteilsbegründung des LG Konstanz nicht, wonach ein Ausschluss von Direktversicherern eine Anbietereinschränkung gemäß § 60 VVG darstellt. Entsprechend der Auffassung, wie sie von unserer Kanzlei vertreten wird, stellt ein Ausschluss von Direktversicherern vielmehr lediglich die Definition eines zu betrachtenden Marktes dar. Der Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag ist nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow daher von vornherein nicht an den Maßstäben des § 60 VVG zu messen.

Rechtliche Einordnung

Es erscheint unverständlich, warum es einem Versicherungsmakler nicht gestattet sein soll, den zu betrachtenden Markt eigenständig im Vorfeld durch eine entsprechende Klausel im Maklervertrag zu definieren. Der Ausschluss von Direktversicherern schließt also nicht einzelne Versicherer von einem grundsätzlich eröffneten Markt aus, sondern definiert den zu berücksichtigenden Markt von vornherein als denjenigen der courtagepflichtigen Tarife. Insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlich auch im Maklervertrag vereinbarten Vergütung in Form einer vom Versicherer zu zahlenden Courtage entspricht es ebenfalls nicht der Erwartungshaltung des Versicherungsnehmers, dass sich der Versicherungsmakler auf dem Markt der courtagefreien Tarife von Direktversicherern umschaut.

Fazit

Es bleibt zu hoffen, dass sich nicht weitere Gerichte der Auffassung des LG Konstanz anschließen. Versicherungsmaklern, die aktuell Direktversicherer noch in ihrem Maklervertrag von der Beratungsgrundlage ausschließen, ist nach der Entscheidung des LG Konstanz dennoch zu raten, ihren Maklervertrag rechtlich prüfen und den entsprechenden Ausschluss überarbeiten zu lassen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2021, Seite 116 f., und in unserem ePaper.

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Bild: © Stockdonkey – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Jens Reichow