Das Landgericht Trier hat eine gegen eine Versicherungsmaklerin gerichtete Schadenersatzklage in Höhe von rund 190.000 Euro vollständig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts verpflichtet eine Maklervollmacht einen Versicherungsmakler nicht dazu, sämtliche Versicherungsbedarfe eines Kunden eigenständig zu analysieren und ungefragt weitere Versicherungen zu vermitteln. Maßgeblich seien vielmehr der konkret vereinbarte Maklerauftrag und die Beratungsdokumentation.
Die beklagte Maklerin ist über ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei CGPA Europe Underwriting versichert. Der Spezialversicherer gewährte für das Verfahren Versicherungsschutz, unterstützte die Anspruchsabwehr und informierte kürzlich selbst über das Urteil. Die Prozessvertretung für die Maklerin übernahm die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
Fehlender Hausratversicherungsschutz nach der Trennung
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Trennung eines Ehepaares. Die Maklerin wusste, dass der Ehemann aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und die bestehende Hausratversicherung mitgenommen hatte. Die im Haus verbliebene Ehefrau verfügte damit zunächst über keinen Hausratversicherungsschutz. Nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl verlangte die Frau und spätere Klägerin Ersatz für entwendeten Schmuck und Vandalismusschäden in Höhe von insgesamt 189.895 Euro sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie warf der Maklerin vor, trotz ihrer Kenntnis von der fehlenden Hausratversicherung nicht auf einen entsprechenden Abschluss hingewirkt zu haben.
Das Landgericht Trier sah jedoch keine Pflichtverletzung. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie die Maklerin mit der Vermittlung einer Hausratversicherung beauftragt oder eine umfassende Analyse ihres Versicherungsbedarfs verlangt hatte. Da eine Beratungsdokumentation für die gewünschte Haftpflichtversicherung vorlag, war die Klägerin beweispflichtig. „Diese gesetzliche Beweislastverteilung ist häufig von entscheidender Bedeutung für den Ausgang eines Rechtsstreits“, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis.
Umfang des Vermittlungsauftrags ist entscheidend
Das Gericht stellte zunächst klar, dass Versicherungsmakler grundsätzlich weitreichende Beratungs- und Betreuungspflichten haben. Entscheidend sei jedoch der konkrete Umfang des Maklerauftrags. Im vorliegenden Fall beschränkte sich dieser auf den gewünschten Versicherungsschutz – einer privaten Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Beratung sollte gesondert angefragt werden. Daraus ergab sich nach Auffassung des Gerichts keine Verpflichtung, sämtliche Versicherungsverhältnisse der Kundin ohne konkreten Auftrag zu überprüfen oder ungefragt auf eine Hausratversicherung hinzuweisen.
Maklervollmacht erweitert Beratungspflichten nicht
Auch die umfassende Maklervollmacht führte zu keinem anderen Ergebnis. Sie berechtigt den Makler zwar grundsätzlich dazu, für den Kunden gegenüber Versicherern zu handeln und Versicherungsverträge abzuschließen. Eine Verpflichtung, eigenständig sämtliche denkbaren Versicherungen abzuschließen oder den gesamten Versicherungsbedarf fortlaufend zu überprüfen, folge daraus jedoch nicht. Entscheidend bleibe der tatsächlich erteilte Vermittlungsauftrag.
Beratungsdokumentation als entscheidendes Beweismittel
Eine wichtige Rolle spielte auch in diesem Fall wieder einmal die vorhandene Beratungsdokumentation. Dokumentiert war eine Beratung zu der Privathaftpflichtversicherung, die anschließend auch abgeschlossen wurde. Eine Beratung oder ein Vermittlungsauftrag hinsichtlich einer Hausratversicherung war dagegen nicht dokumentiert.
Da das Gericht bereits keine Pflichtverletzung feststellen konnte, musste es auch nicht mehr entscheiden, ob der behauptete Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden hatte und ob die geltend gemachte Schadenhöhe berechtigt war. (bh)
LG Trier, Urteil vom 26.08.2026 – Az. 6 O 50/25, noch nicht rechtskräftig
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