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10. November 2021
Maklerrente und GmbH – Giftige Kombi für Steuerzocker?

Maklerrente und GmbH – Giftige Kombi für Steuerzocker?

Nicht jeder Makler hat für eine Maklerrente die ideale Ausgangslage. Anwälte raten ihren Kunden oftmals, ihr Maklerunternehmen in der Rechtsform der GmbH zu führen. Will der Makler später seinen Bestand für eine Maklerrente verkaufen, könnte diese Form des Bestandsverkaufs recht schnell toxisch werden.

Von Andreas Grimm und Daniel Fürstenau

80%, 90% oder gar 100% der Bestandscourtage als „Rente“ beziehen. Und das ein Leben lang. Das klingt unschlagbar. Was auf den ersten Blick wie ein Lottogewinn anmutet, ist auf den zweiten Blick allerdings nur dann attraktiv, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Wer beispielsweise seinen Bestand erst an den Bestandskäufer übertragen muss und die Zustimmung seiner Kunden oder die verbindliche Zusage seines aktuellen Maklerpools dafür noch nicht hat, setzt sich einem erheblichen Übertragungsrisiko aus. Die Gefahr ist groß, dass die Maklerrente viel geringer ausfällt als erhofft. Wer einen sehr volatilen, also storno­anfälligen Bestand hat, muss damit rechnen, dass die Rente sehr schnell schrumpft. Richtig kompliziert wird es, wenn der Bestand in eine GmbH eingebettet ist. Der Bestand gehört dann nicht dem Makler, sondern seiner GmbH.

Dabei raten viele Anwälte ihren Kunden, ein Maklerunternehmen unbedingt als GmbH zu führen. Schließlich hat die GmbH eine natürliche Schutzwirkung. Sie ermöglicht es, weitere Personen am Unternehmen zu beteiligen und das zu versteuernde Einkommen etwas flexibler zu gestalten. Auch der Verkauf des Bestands ist in der Regel einfacher – zumindest, was die Übertragung von Kundendaten betrifft. Denn der Kundenbestand wird beim GmbH-Verkauf eigentlich gar nicht übertragen, sondern nur die Geschäftsanteile des Unternehmens. An der Vertragsbeziehung zwischen Kunden, Maklerunternehmen und Produktgebern ändert sich in einem solchen Falle nichts. Der Gang zum Notar und die Neubesetzung der Geschäftsführung reichen im Grunde aus, um die Unternehmensnachfolge einer GmbH zu vollziehen. Dass es in der Realität dann doch viel komplizierter wird, brauchen wir an dieser Stelle sicherlich nicht zu erwähnen.

Maklerrente bleibt bei GmbH

Ganz anders sieht es aus, wenn der Inhaber einer solchen GmbH überlegt, seinen Bestand gegen eine Maklerrente zu verkaufen. Denn im Gegensatz zur „normalen“ Unternehmensnachfolge bei einer GmbH kaufen die Anbieter der Maklerrenten nicht die GmbH an sich. Sie kaufen den Kunden- und Vertragsbestand der GmbH. Die GmbH selbst bleibt beim Altgesellschafter zurück. Die Konsequenz: Die Maklerrente fließt nicht an den Seniormakler selbst, sie fließt an dessen GmbH. Und das auch nicht ein Leben lang (die GmbH kann im Grunde ja nicht sterben), sondern zeitlich befristet über 15 bis 30 Jahre – je nach Anbieter und Vereinbarung. Dem Makler selbst steht das Geld aus der „Rente“ erst dann zur Verfügung, wenn es als Gewinn ausgeschüttet oder über eine Gehaltszahlung an den Makler ausgezahlt wird.

Was viele Makler dabei übersehen: Verkauft die GmbH ihren Bestand, handelt es sich um eine ganz gewöhnliche Bestandsübertragung. Die GmbH als Übertragungsinstrument wird quasi wirkungslos. Alle Übertragungsrisiken leben wieder auf und die Zustimmung jedes Kunden zur Übertragung ist dann doch wieder erforderlich. Das ist im Einzelfall ein sehr großes Risiko.

Steuerliche „Fallstricke“ bei der GmbH

Auch steuerlich wird es sehr unerfreulich, denn die GmbH muss nicht nur ihre Gewinne jedes Jahr versteuern: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden fällig. Schüttet der Gesellschafter die Gewinne aus, fällt auch Kapitalertragsteuer an. In Summe meist mehr, als er zahlen müsste, wenn er die „Rente“ direkt beziehen könnte. Zahlt er sich stattdessen ein Gehalt, reduziert er zwar die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das Gehalt wird dann allerdings einkommensteuerlich zu berücksichtigen sein – es sei denn, er verdient insgesamt so wenig, dass keine Einkommensteuer mehr anfällt. Doch dann hat er ein anderes Problem.

Gerade im höheren Alter und bei einer kleinen Rentenzahlung stellt sich die Frage, ob ein Makler sich eine solche GmbH dauerhaft noch antun möchte. Buchhaltung, Bilanzerstellung, jährliche Steuererklärung und die Verwaltungsgebühren für die Maklerrente fallen an. Das summiert sich schnell auf 3.000 bis 5.000 Euro jährlich.

Da eine solche GmbH in der Regel mangels Kaufinteressenten unverkäuflich ist, bleibt dem Makler nur die Option, die GmbH irgendwann aufzulösen. Ein Weiterbetrieb wäre unwirtschaftlich oder ist aus Altersgründen nicht mehr leistbar. Mit der Auflösung übernimmt der Makler die Vergütungsansprüche aus der Maklerrente selbst. Doch was jetzt steuerlich passiert, gibt Anlass zur Sorge:

Bei der Übertragung des Maklerbestands an den Seniormakler handelt es sich üblicherweise um eine sogenannte Entnahme: Entnommen wird der Anspruch auf den Bezug der zukünftigen Rentenzahlungen – verbunden mit der Verpflichtung, die entsprechenden Verwaltungsgebühren an den Rentenanbieter zu entrichten. Alle diese Bezüge und Zahlungen zusammen haben einen Wert, den man Barwert nennt. Berechnet wird dieser mit anerkannten Ertragswertverfahren.

Kommt es bei der Liquidation der GmbH nun zu dieser Entnahme, fällt auf den Barwert bei seiner Entstehung in der GmbH zunächst Körperschaft- und Gewerbesteuer an (meist insgesamt rund 30%) sowie bei der Entnahme auf Ebene des Seniormaklers noch Kapital­ertragsteuer von 25%. Diese Steuerlast von oft mehr als 40% (bezogen auf den Barwert) ist nicht nur unerfreulich – das ist für manchen Makler mit kleinerem Barvermögen ein existenzieller Steuerschaden, weil er Steuerzahlungen in dieser Höhe vermutlich nicht leisten kann. Die weiteren Rentenzahlungen fließen erst in den Folgemonaten und Folgejahren, die Finanzbehörden wollen die gesamten Steuern allerdings zeitnah auf ihren Konten verbuchen.

Schlimm genug. Doch damit ist es noch nicht getan. Wer meint, die Rentenzahlungen würden durch die Abführung der Kapitalertragsteuer nun keiner weiteren Besteuerung unterliegen, dürfte sich getäuscht sehen. Denn jetzt wird es richtig kompliziert. Die Bezüge aus der Maklerrente werden steuerlich gesehen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt. Während der Tilgungsanteil steuerfrei bleibt, unterliegt der Zinsanteil der Einkommensteuer. Und genau dieser Zinsanteil steigt im Laufe der Zeit. Ist die Maklerrente sehr gering, ist das im Grunde egal. Bei höheren Maklerrenten löst das jedoch Einkommensteuer aus. (Spätestens jetzt merkt man, warum nicht jeder Mensch Steuerberater werden möchte.)

Das heißt in der Konsequenz: Zum Zeitpunkt der Liquidation der GmbH fallen sofort sehr hohe Steuerbeträge an, die nur mit privaten Rücklagen gezahlt werden können. Auch später besteht die Gefahr, dass weitere Steuern auf Rentenbezüge zu zahlen sind.

Andere Argumentation der Maklerrenten-Anbieter

Die Anbieter der Maklerrenten argumentieren an dieser Stelle allerdings ganz anders und berufen sich auf den § 24 des Einkommensteuergesetzes: Aus ihrer Sicht könnte es sich auch um „nachlaufende Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit“ handeln. Dann würden die Zahlungen aus der Maklerrente jeweils erst im Jahr der Auszahlung über die Einkommensteuer steuerpflichtig. Ob diese Einschätzung von einem pfiffigen Finanzbeamten ebenfalls geteilt wird und sie vor Gericht standhält, darf allerdings zumindest bezweifelt werden.

Wer keine Steuer-Zocker-Gene in sich trägt, wird sich deshalb sehr genau fragen müssen, ob er sich dem Risiko, auf eine möglicherweise toxische Konstruktion zu setzen, wirklich aussetzen will. Es kann gutgehen, es kann aber auch im steuerlichen Desaster und einem Rechtsstreit mit den Finanzbehörden enden.

Über die Autoren

Andreas W. Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert: www.bestandsmarktplatz.de.

Daniel Fürstenau berät als Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei Dornbach in München seit mehr als 15 Jahren schwerpunktmäßig zu Themen des Unternehmenssteuerrechts und der Immobilienbesteuerung.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2021, Seite 126 f., und in unserem ePaper.

Bild oben: © Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Andreas W. Grimm
Daniel Fürstenau