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17. Oktober 2016
Maklerstatus – quo vadis?

Maklerstatus – quo vadis?

Was das Versteegen-Assekuranz-Urteil des BGH für den Maklerstatus im Einzelnen bedeutet, erläutert Jürgen Evers, Partner und Rechtsanwalt für Vertriebsrecht, Blanke Meier Evers Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, in einem DKM-Blogbeitrag.

Mit dem Versteegen-Assekuranz-Urteil hat der BGH den Versicherungsmakler auf einen im Auftrag der Versicherungsnehmer und unter ausschließlicher Wahrung derer Interessen tätigen Vermittler reduziert. Versicherungsmakler verlieren dadurch kraft Gesetzes ihren Status als Handelsmakler. Denn dadurch, dass das Doppelrechtsverhältnis aufgehoben wird, ist ein Versicherungsmakler auch nicht mehr zur strikten Unparteilichkeit verpflichtet, wenn er für beide Seiten tätig wird. Dies war bei der Schadenregulierung technischer Makler bisher der Fall.

Die mit dem Urteil verfolgte Tendenz zur Vermeidung von Interessenkonflikten um jeden Preis sollte äußerst kritisch angesehen werden. Der Versicherungsmakler ist Gewerbetreibender. Als solcher verfolgt er notwendigerweise auch eigene Interessen. Müsste jeder erdenkliche Interessenkonflikt vermieden werden, würde damit das Ende der courtagefinanzierten Beratungs- und Vermittlungstätigkeit eingeläutet werden.

Das Urteil stellt daher eine ernst zu nehmende Bedrohung für den Berufsstand der deutschen Versicherungsmakler dar. Noch dazu führt es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Versicherungsmaklern im europäischen Ausland und in den USA, wo Versicherungsmakler schadenregulierend tätig werden können. Da der Kunde mit dem Versicherungsberater über eine Option verfügt, einen ausschließlich seine Interessen verfolgenden Sachwalter zu betrauen, fragt sich auch, warum in der Natur der Sache liegende Interessenkonflikte beim Makler nicht toleriert werden sollen, zumal der Interessenkonflikt im Kern zwischen dem Risikoträger und dem Versicherungsnehmer besteht und die Funktion des Maklers als des unparteiischen Mittlers zwischen den Kontrahenten des Hauptvertrages auch aus dem Gesichtspunkt der Streitvermeidung Sinn ergibt.

DKM-Kongress Maklerrecht

Welche Konsequenzen das Urteil mit sich bringt, und wie es um den Maklerstatus in Zukunft steht, erfahren DKM-Besucher ab 11 Uhr auf dem Kongress Maklerrecht (27.10.2016 – 10.00 bis 15.45 Uhr, Raum 7, Halle 5). Schlusspunkt des Kongresses bildet um 15 Uhr eine Diskussionsrunde ausgewählter Spezialisten, die dieses Thema des Maklerstatus von verschiedenen Seiten beleuchten werden.

Zum Kongressprogramm

Der Blog zu den DKM-Kongressen

Die DKM 2016 wird von 19 verschiedenen Kongressen begleitet. Bereits im Vorfeld zur DKM werden die dort präsentierten Themen in einem Blog aufgegriffen.

 
Ein Artikel von
von Jürgen Evers, Partner und Rechtsanwalt für Vertriebsrecht, Blanke Meier Evers Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB