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16. April 2021
Maklerunternehmen vererben? Es geht, aber ...

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Maklerunternehmen vererben? Es geht, aber ...

Regelungen für den Betrieb unverzichtbar

Nicht nur auf Eigentümerebene, sondern auch im Betrieb gibt es Wichtiges im Vorgriff auf einen möglichen Todesfall zu regeln: Hat ein Einzelunternehmer in seinen Maklerverträgen die Fortführung der Verträge über den Tod hinaus nicht geregelt, werden diese mit dem Tod des Maklers enden. Damit endet meist auch der Vergütungs­anspruch, der sich aus dem betreuten Bestand ableiten lässt. In manchen Fällen bleiben so von einem zuvor renditestarken Maklerunternehmen nicht viel mehr als der Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattungen und die Guthaben auf Bank- und Stornoreservekonten.

Aber auch dann, wenn die Fortführung und Vererbbarkeit im Maklervertrag vereinbart ist, ist nicht sicher, ob die Erben das Unternehmen übernehmen und/oder verkaufen können. Ohne nachgewiesene Sachkunde und Gewerbeerlaubnis entfällt die Rechtsgrundlage für die Fortführung des Betriebs und damit auch für mögliche Vergütungsansprüche. Hinzu kommt das Thema Datenschutz. Schließlich handelt es sich bei Anleger- oder Versicherungsdaten meist um personen­bezogene Daten, die nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person durch Dritte eingesehen oder an Dritte weitergegeben werden dürfen. Auch nicht an Erben.

Der „kleine Dienstweg“ ist keine Lösung

Es wird in solchen Notlagen gerne von Lösungen auf dem „kleinen Dienstweg“ berichtet. Wie ein Maklerbestand in einer eigentlich nicht mehr lösbaren Situation dann doch noch irgendwie „gerettet“ wird. Vieles davon bewegt sich im juristischen Graubereich. Eine Garantie, dass es gut geht und dass alle Beteiligten tatsächlich zum Wohle der Erben mitwirken, gibt es nicht. Wer seine Erben vor einer solchen Situation bewahren möchte, regelt das rechtzeitig, eindeutig und mit juristischer Hilfe und bindet in seine Überlegungen auch seine Produktgeber und Maklerpools mit ein. Die müssen im Zweifel die Übertragung der Kundendaten vollziehen und benötigen dafür Rechtssicherheit.

Was zu tun ist

Der Makler sollte sich deshalb unbedingt frühzeitig um folgende Themen kümmern:

  • Zum einen sollte der Makler sich sehr genau überlegen, was im Falle seines Todes passieren soll, und mit dem vergleichen, was passieren wird, wenn die gesetzliche Erbfolge greift. In allen Fällen, in denen die Erbschaft nicht sicher so zu laufen droht, wie der Erblasser dies wünscht, ist ein Testament angeraten – oder zumindest die treuhänderische Absicherung des Unternehmens durch einen Profi, der weiß, wie mit einem Unternehmen in einer solchen Situation umzugehen ist und wie schnellstmöglich ein geeigneter Käufer gefunden wird, bevor Kunden und Mitarbeiter das Weite gesucht haben.
  • Auch das operative Tagesgeschäft des Unternehmens sollte wirkungsvoll abgesichert werden. Über einen aktuell gehaltenen Notfallplan mit Vollmachten, die über den Tod hinaus wirken, und eine Übersicht über alle wichtigen Fakten, Passwörter, Schlüssel und Ansprechpartner.
  • Ob ein Rechtsformwechsel sinnvoll ist, sollte übrigens nicht ausschließlich aus Sicht eines möglichen Todesfalls beurteilt werden. Es gibt sehr viele gute Gründe, das Unternehmen eben gerade nicht in eine GmbH oder Ähnliches umzuwandeln, denn die überwiegende Zahl der Unternehmensübergaben erfolgt schließlich nicht wegen eines Todesfalls, sondern weil ein regulärer Unternehmens- oder Bestandsverkauf erfolgt ist – und da ist der Verkauf eines Bestands in vielen Fällen wirtschaftlich interessanter als der Verkauf einer Kapitalgesellschaft. Kreativ ist es übrigens auch, eine Erbschaft über den Gesellschaftsvertrag einer KG oder einer GmbH & Co. KG zu regeln. Aber das ist an dieser Stelle vielleicht etwas zu speziell.
Über den Autor

Andreas W. Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert: www.bestandsmarktplatz.de.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2021, Seite 94 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Gerhard Seybert – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Andreas W. Grimm