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11. Februar 2020
Mangelhafte Warnhinweise: vzbv siegt gegen Exporo

Mangelhafte Warnhinweise: vzbv siegt gegen Exporo

Finanzanlagen, bei denen ein Totalverlust möglich ist, müssen dieses Risiko deutlich kennzeichnen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah das bei zwei Werbespots der Crowdinvesting-Plattform Exporo nicht ausreichend gegeben – und hat vom Landgericht Hamburg nun Recht bekommen.

Nachrangdarlehen fallen unter das Regelwerk des Vermögensanlagengesetzes. Das bedeutet, dass bei der Werbung für solche Produkte ein Hinweis auf das mögliche Totalverlustrisiko hervorgehoben werden muss. Der vzbv monierte dies bei zwei Youtube-Werbespots der auf Immobilien spezialisierten Crowdinvesting-Plattform Exporo. Diese beinhalteten zwar einen entsprechenden Hinweis. Den Verbraucherschützern zufolge sei er aber „kaum wahrnehmbar“ gewesen, weshalb sie Klage gegen Exporo einreichten.

Warnhinweis zu kurz und zu klein

Das Landgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil, das nun veröffentlicht wurde, auf die Seite des vzbv geschlagen. Den Richtern zufolge muss der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust „während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar“ sein. In den beiden Exporo-Videos sei er jedoch nur für rund zwei Sekunden sichtbar. Darüber hinaus ist er nach Auffassung der Hamburger Richter in einer zu kleinen Schrift verfasst gewesen.

„Kostenlos“-Werbung bleibt zulässig

Exporo errang allerdings auch einen Teilerfolg. So beinhalteten die beanstandeten Werbespots die Aussage „Bei Exporo gibt’s keine Kosten!“. Der vzbv hielt die Aussage für irreführend. Schließlich erhalte Exporo zum Beispiel für das Betreiben der Plattform Provisionen von den Anbietern. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht. Diese Auffassung teilte das Landgericht nicht. Die Werbeaussage sei so zu verstehen, dass die Rendite der Anleger nicht durch „weitere Kosten“ gemindert werde. Auf den beworbenen Zinssatz hätten die indirekten Kosten keine Auswirkung.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.2019, Az.: 312 0 279/18

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