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Steuern & Recht
29. April 2019
Mangelnde Provisionsaufklärung: Schadensersatz für Schiffsfonds

Mangelnde Provisionsaufklärung: Schadensersatz für Schiffsfonds

Eine Berliner Sparkasse muss der Anlegerin einer von ihr vermittelten Schiffsfondsbeteiligung Schadensersatz zahlen und die Anlage rückabwickeln. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Grund war die mangelnde Aufklärung über Provisionen.

Das Berliner Landgericht hat entschieden, dass eine Berliner Sparkasse einer Anlegerin Schadensersatz zahlen muss. Dies teilt die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit, die das Urteil erstritten hat. Die Sparkasse habe nicht ausreichend über Provisionen im Zusammenhang mit einer vermittelten Fondsbeteiligung aufgeklärt. Die Beteiligung muss zudem rückabgewickelt werden. Die Anlegerin muss durch die Sparkasse von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen freigestellt werden.

Anlegerin verlangt Geld aus Schiffsfonds zurück

Im konkreten Fall beteiligte sich die Klägerin an einem geschlossenen Schiffsfonds, nachdem sie dazu von der Berliner Sparkasse beraten worden war. Die Zeichnungssumme lag bei 15.000 Euro zzgl. Agio. Die Klägerin macht vor Gericht geltend, dass sie hinsichtlich der bestehenden Risiken und Nachteile eines geschlossenen Fonds sowie über das Provisionsinteresse der Sparkasse unzureichend aufgeklärt wurde.

Provisionen als Kick-Backs sind aufklärungspflichtige Rückvergütung

Das Gericht gab der Anlegerin Recht: Die Frau sei bewiesenermaßen nicht ordnungsgemäß über die von der Sparkasse erhaltenen Provisionen, die sogenannten Kick-Backs, aufgeklärt worden. Es handelte sich hier um Provisionen, die aus den Beschaffungskosten für das Eigenkapital über die Emittentin an die Sparkasse gezahlt werden. Dies sei eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Im konkreten Fall ging es um Provisionen in Höhe von 14,54% zzgl. 5% Agio.

Vermittlerin muss beweisen, dass Anleger Provisionen egal sind

Weiter führt das Gericht aus, dass die beklagte Sparkasse sich nicht auf den Emissionsprospekt berufen könne. Darin sei die Sparkasse als Empfängerin der Provisionen nicht genannt. Ferner konnte die Sparkasse nicht beweisen, dass die Klägerin in der Beratung mündlich über die Provisionen aufgeklärt wurde. Laut dem Gericht konnte sich die Klägerin auf die sogenannte Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens berufen. Demzufolge hätte die Sparkasse beweisen müssen, dass der Anlegerin die Frage der Provisionen egal gewesen wäre. Die Sparkasse muss der Anlegerin rund 14.400 Euro zuzüglich der Zinsen gegen Übertragung der Beteiligung zurückzahlen. (tos)

Landgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2019, Az.: 38 O 160/18