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2. Mai 2025
Marderbiss: Kaskoversicherung deckt nicht alles ab
Marderbiss: Kaskoversicherung deckt nicht alles ab

Marderbiss: Kaskoversicherung deckt nicht alles ab

Ein Marderschaden am Auto ist schnell passiert – doch was zahlt die Versicherung – basierend auf den Versicherungsbedingungen – davon wirklich? Das Amtsgericht Frankfurt hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, welche Fahrzeugteile in der Kaskoversicherung geschützt sind – und wo die Grenzen verlaufen.

Das Amtsgericht Frankfurt (AG) hat in einem Urteil vom Dezember 2024 klargestellt, dass Kaskoversicherer nicht für Marderschäden an Fahrzeugteilen haften, die nicht ausdrücklich vom Versicherungsvertrag umfasst sind – insbesondere nicht für Dämmmaterial im Motorraum. Auf das Urteil weist unter anderem das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin.

Kläger fordert auch Ersatz für beschädigte Dämmmaterialien

In dem Streitfall verlangte der Kläger von seiner Kaskoversicherung die vollständige Erstattung der Reparaturkosten nach einem Marderbiss. Neben Kabeln und Schläuchen war auch Dämmmaterial im Motorraum beschädigt worden. Die Versicherung regulierte den Schaden jedoch nur teilweise und lehnte eine Erstattung der auf die Dämmung entfallenden Reparaturkosten ab. Der Versicherungsnehmer berief sich darauf, er habe eine „umfassende“ Tierbissdeckung gewollt – die Regelung in den AKB ( Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) sei überraschend und unwirksam. Er zog vor Gericht.

Nur sicherheitsrelevante Fahrzeugteile in der Kasko versichert

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig nur Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen sowie deren unmittelbare Folgeschäden bis 10.000 Euro je Schadenfall erfassen. Dämmmaterial falle weder unter diese Aufzählung noch sei es als versicherter Folgeschaden anzusehen, da der Marder es direkt beschädigt habe. Die Vertragsauslegung ergebe, dass der Versicherungsschutz gezielt auf sicherheitsrelevante Fahrzeugteile beschränkt sei – eine nachvollziehbare und rechtlich zulässige Begrenzung, wie das Gericht betonte.

Die Argumentation des Klägers, er sei von einer umfassenderen Deckung ausgegangen, ließ das Gericht nicht gelten. Es fehle an jeglicher vertraglichen Grundlage oder Kommunikation, die eine solche Auslegung stützen könnte. Auch ein Verstoß gegen Transparenz- oder Überraschungsschutz wurde verneint: Versicherungen seien typischerweise auf bestimmte Risiken beschränkt, andernfalls müssten die Prämien erheblich höher ausfallen. (bh)

AG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2024, Az: 29046 C