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Steuern & Recht
9. April 2021
Mietendeckel: Mieterhöhung darf verboten werden

Mietendeckel: Mieterhöhung darf verboten werden

Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern verbieten, eine höhere Miete zu verlangen. Das geht aus einem Beschluss des VG Berlin hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsunternehmen eine höhere Miete unter Vorbehalt der Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels verlangt.

Ob der Berliner Mietendeckel verfassungsgemäß ist oder nicht, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Vermieter in der Hauptstadt versuchen mit der rechtlichen Unsicherheit in einem boomenden Immobilienmarkt auf verschiedene Arten umzugehen. Teilweise werden zwei Mietverträge geschlossen – einer für ein Szenario, in dem der Mietendeckel bestehen bleibt, und ein zweiter für den Fall, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen vom Bundesverfassungsgericht kassiert wird.

Mieterhöhungen unter Vorbehalt

Andere Vermieter äußern zwar ein Mieterhöhungsverlangen, versehen es jedoch mit einem Vorbehalt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob ein derartiges Mieterhöhungsverlangen untersagt werden kann, nachdem ein vermietendes Wohnungsunternehmen gegen ein Berliner Bezirksamt geklagt hatte.

Vermieter verlangt einstweilen keine höheren Zahlungen

Das Wohnungsunternehmen forderte einen seiner Mieter im Januar 2020 auf, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Vereinbart war darin jedoch auch, dass die Mieterhöhung bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Mietendeckels nicht zu entrichten sei.

Bezirksamt verbietet Mieterhöhungsverlangen

Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu, woraufhin das Unternehmen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhob. Während dieses Verfahren aktuell noch anhängig ist, wandte sich der Mieter an das zuständige Bezirksamt. Diese Behörde untersagte dem Unternehmen nun, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Das Bezirksamt begründete sein Eingreifen damit, dass gemäß dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen Mieterhöhungen untersagt seien. Dabei sei es auch nicht von Bedeutung, dass das vermietende Unternehmen die Zahlung der erhöhten Miete vorerst nicht verlange.

Vermieter zweifelt Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an

Dagegen erhob das Wohnungsunternehmen schließlich Klage gegen das Bezirksamt. Die Klage begründete es damit, dass der Mietenstopp seiner Ansicht nach verfassungswidrig sei. Schließlich habe das Land überhaupt nicht die Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung. Des Weiteren greife der Mietendeckel auf unzulässige Weise in das Eigentumsgrundrecht ein.

Mietendeckel ist umstritten, aber nicht evident verfassungswidrig

Das angerufene VG Berlin wies den Eilantrag des vermietenden Unternehmens nun zurück. Die Behörde dürfe von Amts wegen alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Die getroffene Untersagungsentscheidung sei nach Überzeugung des Gerichts davon umfasst. Der Mietenstopp bleibe zwar in der juristischen Literatur umstritten, sei aber nicht evident verfassungswidrig, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Regelung greife außerdem zwar maßgeblich in das Eigentumsgrundrecht ein und überlagere zeitweilig Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sie sei aber durch die gesetzgeberische Kompetenz des Landes Berlin gedeckt und den Vermietern aufgrund ihrer zeitlichen Befristung auch zumutbar. (tku)

VG Berlin, Beschluss vom 30.03.2021 – VG 8 L 201/20

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