Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat sich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm gegen eine Stromklausel in Wohnraummietverträgen der Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH durchgesetzt. Die Gesellschaft und die Vonovia Energie GmbH dürfen die beanstandete Klausel künftig nicht mehr verwenden beziehungsweise sich gegenüber betroffenen Mietern nicht mehr darauf berufen. Beide Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Vonovia SE.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Klausel, die den Mietvertrag mit einem Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrags bei der Vonovia Energie Service GmbH verknüpfte. In den verwendeten Vertragsunterlagen hieß es unter anderem: „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung (…) mit Strom zu beliefern.“
Nach Auffassung des DMB war damit die freie Wahl des Stromanbieters unzulässig eingeschränkt. Für Mieter sei zudem nicht eindeutig erkennbar gewesen, ob bereits die Unterschrift unter den Mietvertrag oder erst das zusätzliche Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens zum Abschluss beziehungsweise zur Anbahnung des Stromliefervertrags führte. Der Mieterbund sah darin die Gefahr, dass Mietinteressenten sich aus Sorge um den Abschluss des Mietvertrags für einen Stromvertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH entscheiden.
Stromverträge können unwirksam sein
Das OLG Hamm erließ ein Anerkenntnisurteil, nachdem die beklagten Unternehmen den Unterlassungsanspruch des DMB anerkannt hatten. Damit darf die beanstandete Klausel künftig nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in den Wohnraummietverträgen der Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH verwendet werden.
Die Entscheidung hat nach Angaben des DMB auch Auswirkungen auf bereits geschlossene Stromlieferverträge. Die Vonovia Energie GmbH darf sich gegenüber Mietern, die in der Vergangenheit aufgrund der Klausel einen Stromvertrag abgeschlossen haben, nicht mehr auf diese berufen. Die entsprechenden Stromlieferverträge sind demnach unwirksam.
Betroffene Mieter können folglich ihren Stromanbieter wechseln.
Darüber hinaus können laut DMB im Einzelfall Ansprüche auf die Rückzahlung bereits geleisteter Stromkosten bestehen. Dies komme insbesondere dann infrage, wenn vor Ort günstigere Stromtarife verfügbar gewesen seien. (bh)
OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 09.09.2026 – Az: I-30 UKl 1/25
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