Vermieter dürfen die Kosten für energetische Modernisierungen durch eine Mieterhöhung auf ihre Mieter umlegen. Das gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass tatsächlich keine Energieeinsparung eingetreten ist. Darauf weist die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses nach vorheriger Ankündigung eine zentrale Gasheizung einbauen lassen. Die Modernisierung ersetzte die bisherigen Einzelöfen. In der Folge erhöhte sie die Miete gemäß § 559 BGB: Die Mieterin musste nun 59 Euro mehr bezahlen. Nach ihrem Auszug forderte die Mieterin einen Teil der Miete zurück mit der Begründung, es habe keine tatsächliche Energieeinsparung gegeben. Sie klage und war zunächst vor dem Amts- und Landgericht Bremen erfolgreich. Der BGH jedoch hob diese Urteile auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Finanzieller Anreiz für Klimaschutzinvestitionen soll erhalten bleiben
Der Bundesgerichtshof stellte dabei klar: Für die Umlagefähigkeit der Modernisierungskosten ist nicht entscheidend, ob nachträglich eine konkrete Energieeinsparung messbar ist. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob im Zeitpunkt der Ankündigung der Maßnahme mit einer Energieeinsparung zu rechnen war. Diese Erwartung muss objektiv nachvollziehbar sein, etwa durch Rückgriff auf anerkannte Pauschalwerte oder standardisierte Vergleichswerte.
Die tatsächliche Entwicklung des Energieverbrauchs sei nach Auffassung des Gerichts kaum prognostizierbar. Faktoren wie Wetter, Bewohnerzahl oder individuelles Heizverhalten würden die Verbrauchswerte stark beeinflussen. Aus Sicht des Gesetzgebers ist entscheidend, dass Vermieter bereits vor der Investition in energetische Maßnahmen Klarheit über die Refinanzierung über Mieterhöhungen haben. Nur so bleibe der finanzielle Anreiz für klimaschutzrelevante Investitionen erhalten. (bh)
BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – Az: VIII ZR 283/23
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