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21. August 2019
Mietpreisbremse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Mietpreisbremse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die 2015 eingeführte Mietpreisbremse nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Sie verletze weder die Eigentumsgarantie, noch die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Die große Koalition hatte sich kürzlich darauf geeinigt, die Maßnahmen der sogenannten Mietpreisbremse, die ursprünglich 2020 auslaufen sollte, um weitere fünf Jahre zu verlängern. Das BVerfG hat nun in einem aktuellen Beschluss, den es am Dienstag veröffentlichte, verdeutlicht, dass die 2015 geschaffenen Vorschriften nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) verletze weder die Garantie des Eigentums, noch die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Eine Verfassungsbeschwerde und zwei Normenkontrollklagen

Zu besagter Entscheidung des BVerG kam es, da einerseits eine Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin aus Berlin vorlag, die von ihrer Mieterin verklagt wurde. Ziel war es hierbei eine Mietrückzahlung zu erhalten und eine Absenkung der geltenden Miete festzustellen. Die Vermieterin sah sich daraufhin in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Außerdem betrachtete sie den allgemeinen Gleichheitssatz als verletzt.

Andererseits waren zwei Normenkontrollverfahren anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse hinterfragten. Angestoßen wurden diese vom Landgericht Berlin, vor dem sich Berliner Mieter gegen überzogene Kosten zu Beginn des Mietverhältnisses wandten. Das Landgericht setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage vor, inwiefern § 556d BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Eingriff ins Eigentumsrecht durch öffentliches Interesse begründet

Aus Karlsruhe kam nun der Beschluss, dass die Mietpreisbremse nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Verfassungsbeschwerde der Vermieterin wurde nicht zugelassen, da das Gericht keine Verletzung der Vertragsfreiheit oder der Eigentumsgarantie sah. Zwar handele es sich bei dem Eingriff ins Eigentumsrecht um eine Einschränkung, diese sei jedoch nicht unverhältnismäßig, da ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe, der Verdrängung von wirtschaftlich weniger gut situierten Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken. Auch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sah das oberste deutsche Gericht nicht als verletzt an.

Die Normenkontrollklage wiederum wurde abgewiesen, da sie vom Landgericht Berlin nicht ausreichend begründet worden war. In den Vorlagen zur Normenkontrollüberprüfung sei nicht deutlich geworden, inwiefern die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit davon abhängig ist, ob eine anzuwendende Rechtvorschrift Gültigkeit hat oder nicht. Des Weiteren sei aus den Vorlagen nicht zu entnehmen, in welchen Punkten das Landgericht davon ausgeht, dass eine Verfassungswidrigkeit vorläge. (tku)

BVerfG: Beschluss vom 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18 und 1 BvL 4/18

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