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6. Dezember 2011
Mindestdeckungssumme bei Kfz-Haftpflicht soll erhöht werden

Mindestdeckungssumme bei Kfz-Haftpflicht soll erhöht werden

In der Europäischen Union sollen ab dem 01.01.2012 höhere Mindestdeckungssummen in der KfZ-Haftpflicht gelten. Dies sieht der Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vor. Die Erhöhung geht dem Bund der Versicherten aber nicht weit genug.

Mindestdeckungssumme bei Kfz-Haftpflicht soll ab Januar 2012 erhöht werden

In der Europäischen Union sollen ab dem 01.01.2012 höhere Mindestdeckungssummen in der KfZ-Haftpflicht gelten. Dies sieht der Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vor. Nach dem Entwurf wird die Mindestversicherungssumme für Sachschäden von einer Million Euro auf 1.120.000 Euro angehoben.

BdV fordert noch höhere Mindestdeckungssumme

Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender des Bundes der Versicherten (BdV), reicht das nicht aus: „Die Mindestdeckungssumme in der Kfz-Versicherung sollte auf 100 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden erhöht werden.“ Kleinlein weiter: „Bei den meisten Kfz-Haftpflichtversicherungen sind Sachschäden mit 50 oder 100 Millionen Euro abgesichert. Unliebsamen Kunden wird allerdings nur die Mindestdeckung angeboten. Reicht die Mindestversicherungssumme im Zweifelsfall nicht aus, muss der Unfallverursacher den Rest aus eigener Tasche zahlen. Kann er das nicht, geht das Unfallopfer leer aus.“ Um dies zu verhindern, fordert der BdV eine Erhöhung der Mindestdeckung auf 100 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Schutz würde nur fünf bis zehn Euro mehr kosten. Deutschland sollte hier eine Vorreiterrolle einnehmen. Der BdV fordert weiter, dass zukünftig Versicherer dem Kunden ein Fehlverhalten nachweisen müsse. Derzeit sieht der Verordnungsentwurf folgendes vor: „Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.“