Zwei Fälle mit sehr geringen Streitwerten führten bis vor den Bundesgerichtshof (BGH): Es ging um 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro. Streitgegenstand waren Kosten, die Gläubigern durch die Einholung von Schufa-Bonitätsauskünften entstanden waren. Letztlich entschied der BGH in den beiden Parallelverfahren, dass Kosten nicht als Verzugsschaden ersatzfähig sind.
Streit um Schufa-Kosten nach erfolglosen Mahnungen
In beiden Verfahren hatten die Kläger Abfallentsorgungsleistungen erbracht und offene Forderungen gegen ihre Kunden geltend gemacht. In einem Fall blieb eine Rechnung über 39,27 Euro nach Rückbuchung einer Lastschrift unbezahlt, im anderen ein Halbjahresabschlag von 79,98 Euro. Nach erfolglosen Mahnungen beauftragten die Kläger jeweils Inkassodienstleister. Diese holten, nachdem weitere Zahlungsaufforderungen erfolglos geblieben waren, Schufa-Auskünfte über die Schuldner ein. Dafür entstanden Kosten von 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro.
In den Vorinstanzen waren die Klagen überwiegend erfolgreich, nicht jedoch hinsichtlich dieser Auskunftskosten. Die Berufungsgerichte wiesen die entsprechenden Forderungsanteile ab, ließen aber die Revision vor dem BGH zu. Mit dieser verfolgten die Kläger weiterhin die Erstattung der Kosten.
Keine Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft
Der BGH hat die Revisionen zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskünfte nach § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 BGB bestehe nicht.
Zur Begründung stellte der Senat klar, dass Aufwendungen zur Rechtsverfolgung nur dann als Verzugsschaden ersatzfähig sind, wenn sie aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Gläubigers im Zeitpunkt der Maßnahme erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist dabei eine ex-ante-Betrachtung des Einzelfalls.
Nach diesen Maßstäben sei die Annahme der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Eine vor Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft sei in der Regel nicht erforderlich, um die Forderung gerichtlich geltend zu machen und einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Zwar könne eine solche Auskunft Hinweise auf die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung geben. Für die Entscheidung, Klage zu erheben, sei sie jedoch grundsätzlich nicht notwendig.
Begrenzte Aussagekraft einer Schufa-Auskunft
Zudem verwies der BGH darauf, dass titulierte Ansprüche gesetzlich erst nach 30 Jahren verjähren. Vor diesem Hintergrund habe eine frühzeitig eingeholte Bonitätsauskunft nur eingeschränkte Aussagekraft für die langfristigen Vollstreckungsaussichten.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Einholung der Auskünfte als erforderlich erscheinen lassen könnten, hatten die Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht dargelegt. Diese Würdigung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. (bh)
BGH, Urteil vom 11.06.2026 – Az: VII ZR 93/25 und 96/25
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