AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
31. März 2023
Nach EU-Abstimmung: Neue Pflichten für Finanzdienstleister
Paragraf, Paragraph, Europa, Europarecht, Europäische Union, EU, Unionsrecht, Euro, überstaatliches Recht, europäisches Recht, international, Gesetzgebung, Gesetz, Rechtsprechung, Justiz, Jurist, Juristen, Richter, Organisationen, Primärrecht, Sekundärrecht, Rechtspolitik, Atomgemeinschaft, Europäischer Gerichtshof, Vertragsrecht, Vertrag, Verträge, Gemeinschaft, Hamburg, Januar 2015, Bild Nr.: N49389

Nach EU-Abstimmung: Neue Pflichten für Finanzdienstleister

Auf Finanzdienstleister wie Versicherungsvermittler und InsurTechs kommen im Bereich von Fernabsatzverträgen neue Pflichten zu. Diese hat nun ein Ausschuss des EU-Parlaments auf den Weg gebracht. Finanzdienstleister sollten nun vor allem ihre Websites rechtzeitig umstellen.

Bereits zu Jahresbeginn 2023 hatte sich angedeutet, dass auf Finanzdienstleister wie Banken und Versicherungsvermittler, aber auch FinTechs und InsurTechs zusätzliche Pflichten bei Fernabsatzverträgen zukommen (AssCompact berichtete). Nun hat der EU-Gesetzgeber einen entscheidenden Schritt dahin unternommen. Denn am 28.03.2023 stimmte der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz im EU-Parlament der Vorlage zu, die die entsprechenden Änderungen der EU-Vorschriften für im Fernabsatz abgeschlossene Finanzdienstleistungsverträge vorsieht.

Widerruf-Button wird verpflichtend eingeführt

Zu den wesentlichen geplanten Änderungen zählt laut der internationalen Wirtschaftskanzlei Simmons & Simmons die verpflichtende Einführung eines Widerruf-Buttons für alle online abgeschlossenen Finanzdienstleistungsverträge. Davon ausgenommen blieben wie bisher im Widerrufsrecht Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die das Unternehmen keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten – das betrifft etwa Aktien oder Investmentfonds. Auch Reise- und Gepäckversicherungspolicen oder ähnliche kurzfristige Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat seien laut Simmons & Simmons ausgenommen.

Widerruf soll laut Neuregelung zweistufig erfolgen

Nach derzeitigem Stand ist aus Sicht von Dr. Daniel Kendziur, Partner bei Simmons & Simmons, davon auszugehen, dass es den Widerruf-Button grundsätzlich für alle online getätigten Vertragsabschlüsse im Finanzdienstleistungssektor geben wird, so zum Beispiel für Kreditabschlüsse oder Finanzdienstleistungsverträge wie etwa die Eröffnung eines Girokontos oder eines Wertpapierdepots. Der Widerruf selbst soll zweistufig erfolgen: Die erste Stufe betrifft die Identifikation mit Eingabe der Vertragsdetails, die zweite Stufe wird eine Bestätigungsschaltfläche „jetzt widerrufen“ darstellen. Ebenso soll es eine Bestätigung des Widerrufs in abspeicherbarer Form geben. Den Verbrauchern müssen 14 Kalendertage garantiert werden, um betroffene Verträge widerrufen zu können, auch ohne Angabe von Gründen. Bei Geschäften in Zusammenhang mit privater Altersvorsorge wird die Standardfrist auf 30 Kalendertage für Fernabsatzverträge verlängert.

Finanzdienstleister müssen Websites umstellen

Aus Sicht von Dr. Kendziur ist damit im Prinzip jede Bank und jede Versicherung, die Online-Dienstleistungen anbietet, betroffen. Auch dürfte eine Vielzahl von Fintechs und Insurtechs mit Online-Angeboten für private Endkunden unter die künftige Neuregelung fallen. „Finanzunternehmen, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen, müssen ihre Website in Zukunft so umstellen, dass sie Kündigungs- und Widerrufsmöglichkeiten gemäß dem Verbraucherschutzrecht vorsehen. Die Alternative wäre, sich von Verbraucherverträgen im Online-Bereich zu verabschieden“, erklärt Dr. Kendziur. „Finanzunternehmen sind nun in einer ähnlichen Situation wie Telekommunikationsunternehmen im vergangenen Jahr, als sie in Folge des inzwischen verpflichtenden Kündigungs-Buttons bei Abo-Modellen tätig werden mussten“, fährt Dr. Kendziur fort.

Rechtsexperte erwartet schnelle Umsetzung der Neuregelung

Doch der Rechtsexperte mahnt, dass vielen Finanzinstituten die Tragweite der geplanten Veränderungen noch nicht bewusst sei. „Die geplante Neuregelung hat nicht nur Auswirkungen auf Anbieter im E-Commerce. Durch die Integration sämtlicher Finanzdienstleistungs- und Vermittlungsverträge in das Verbraucherschutzrecht werden viele Finanzdienstleister erstmals von diesen Regelungen betroffen sein. Daraus entstehen erweiterte Pflichten, auf die sich Finanzinstitute umgehend vorbereiten sollten“, erklärt Dr. Kendziur. Doch mit der positiven Abstimmung im EU-Ausschuss existiert nun ein konkreter Fahrplan. Nach Einschätzung von Dr. Kendziur könnte ein finaler EU-Richtlinientext spätestens im Herbst dieses Jahres vorliegen, gegebenenfalls sogar früher, da die deutsche Regierung ein großes Interesse an einer schnellen Umsetzung haben dürfte. (as)

Bild: © nmann77 – stock.adobe.com