Im Jahr 2024 bezogen in Deutschland mehr als 22 Millionen Menschen eine Rente aus der gesetzlichen, der privaten oder der betrieblichen Altersversorgung. Insgesamt flossen dafür Leistungen von 403 Mrd. Euro. Die Zahl der Rentenempfängerinnen und -empfänger lag leicht über dem Niveau des Vorjahres, während die Summe der ausgezahlten Renten spürbar zulegte. Die Zahlen veröffentlichte aktuell das Statistische Bundesamt (destatis).
Nachgelagerte Besteuerung lässt Steueranteil steigen
Auffällig ist, dass ein immer größerer Teil dieser Zahlungen der Einkommensteuer unterliegt. Mittlerweile wird ein erheblicher Anteil der Rentenleistungen als steuerpflichtiges Einkommen erfasst: 70% dieser Leistungen zählten im Jahr 2024 zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 Prozentpunkte.
Der Grund dafür liegt in einer grundlegenden Reform, die bereits vor zwei Jahrzehnten beschlossen wurde: dem Alterseinkünftegesetz von 2005. Herzstück dieser Neuregelung ist der schrittweise Wechsel von der sogenannten vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Rentenbeiträge werden seither in der Erwerbsphase zunehmend steuerfrei gestellt, während die späteren Rentenzahlungen nach und nach vollständig steuerlich erfasst werden. Für heutige Ruheständler bedeutet das: Ein immer größerer Teil ihrer Altersbezüge landet in der Steuererklärung.
Viele Renten bleiben steuerfrei, Zusatzeinkünfte oft entscheidend
Für viele Ruheständler bleibt die Rente trotz steigender Steuerpflicht weiterhin steuerfrei – meist, weil der nach Abzügen verbleibende Betrag unter dem Grundfreibetrag liegt und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind. Wie viele Rentnerinnen und Rentner 2024 tatsächlich Einkommensteuer zahlen müssen, steht wegen der langen Bearbeitungsfristen noch nicht fest. Die jüngsten verfügbaren Zahlen stammen aus 2021: Damals waren es rund 41% der Rentenbeziehenden, also knapp neun Millionen Menschen. In den meisten derartigen Fällen kamen zu den Renten noch andere Einkünfte hinzu, etwa aus Arbeit, Vermietung oder Versorgungsbezügen. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren werden zudem auch die Einkünfte des Partners oder der Partnerin berücksichtigt. (bh)
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