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Steuern & Recht
28. Februar 2020
Navi-Nutzer bekommt Bußgeld aufgebrummt

Navi-Nutzer bekommt Bußgeld aufgebrummt

Wer ein Navigationsgerät beim Autofahren mittels einer Fernbedienung steuert, sollte darauf achten, dass er es hierbei nicht in die Hand nimmt, ansonsten droht Bußgeld. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln.

Nur kurz etwas ins Navi eingeben: Das ist schnell erledigt und erlaubt ist es auch. Zumindest dann, wenn man dazu das Smartphone nicht in die Hand nehmen muss. Doch wie sieht es aus, wenn man sein Navi mit einer Fernbedienung steuert? Dann kommt es darauf an, ob man die Fernbedienung in die Hand nimmt oder nicht, wie ein aktueller Beschluss des OLG Köln zeigt.

Fernbedienung in Halterung

Ein Mann war mit seinem Fahrzeug unterwegs, welches mit einem Navigationsgerät ausgestattet ist. Das Navi kann über eine Fernbedienung gesteuert werden, die in einer Halterung am Armaturenbrett befestigt ist.

Geldbuße für Fernbedienung in der Hand

Grundsätzlich ist eine Steuerung über die Fernbedienung auch unproblematisch, da sie fest installiert ist und nicht in die Hand genommen werden muss. Der Fahrer löste die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung und nahm sie in die rechte Hand. Dabei wurde er erwischt und wurde vom Amtsgericht Siegburg zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt.

Nichtzulassungsbeschwerden wird abgewiesen

Dagegen legte der Fahrer eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ein. Dieses verwarf seinen Antrag jedoch. Das Gericht bestätigte in seinem Beschluss, dass es sich bei der Fernbedienung um ein elektronisches Gerät handele, welches nach § 23 Abs. 1a StVO der Information oder Organisation dient und somit nicht ohne Weiteres am Steuer benutzt werden darf.

Fernbedienung ist elektronisches Gerät, das der Organisation dient

Die Fernbedienung steuere das zum Endgerät gelangende Signal, nutze dabei eine eigene Stromversorgung und diene ausdrücklich der Organisation der Ausgabe auf dem Display des genannten Navigationsgeräts. Das Bußgeld sei demnach nicht zu beanstanden, bemerkte das Gericht. (tku)

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020, Az.: III-1 RBs 27/20

Bild: © Nick ALDI – stock.adobe.com