Die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 befindet sich in Deutschland derzeit noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Anfang September hat das Bundeskabinett als weiteren Schritt einen entsprechenden Regierungsentwurf beschlossen. Dieser sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 34k GewO vor, der künftig die gewerberechtliche Grundlage für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen („Ratenkrediten“) bilden soll.
Für Darlehensvermittler wird damit eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO-neu erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung sind sowohl der Nachweis der Sachkunde als auch die regelmäßige Weiterbildung. Für bereits tätige Vermittler enthält § 162 GewO-neu Übergangs- und Bestandsschutzregelungen.
AfW begrüßt „Alte-Hasen-Regelung“
In einer aktuellen Stellungnahme begrüßt der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung die geplanten Maßnahmen als weiteren Schritt hin zu einheitlicheren Regeln in der Finanzvermittlung. Besonders positiv hebt der Verband die vorgesehene „Alte-Hasen-Regelung“ hervor: Vermittler, die bereits seit Januar 2021 ununterbrochen tätig sind, sollen ihre Arbeit ohne erneute IHK-Sachkundeprüfung fortsetzen können. „Das ist ein wichtiges Signal für die Praxis und verhindert, dass erfahrene Vermittler wegen eines Engpasses bei der Prüfungsabnahme in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden“, betont AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Weiterhin fordert der AfW, dass die noch im Referentenentwurf anerkannte Qualifikation „Immobiliardarlehensfachmann IHK“, also die Sachkundeprüfung nach § 34i GewO, wieder als ausreichende Sachkunde für den § 34k GewO aufgenommen werden soll.
Der AfW kritisiert jedoch, dass im Regierungsentwurf – anders als zuvor im Referentenentwurf – keine konkrete Vorgabe zur jährlichen Weiterbildungszeit enthalten ist. Dort waren noch fünf Stunden pro Kalenderjahr vorgesehen. Der Verband fordert eine klare Regelung für alle Vermittler, die keinesfalls über diesem Umfang liegen sollte, und hofft auf eine entsprechende Festlegung in der noch ausstehenden Verordnung.
AfW spricht sich gegen Ausnahmen aus
Kritik übt der AfW weiterhin an der geplanten Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Dem Entwurf zufolge sollen etwa Autohäuser oder Möbelhäuser keine Erlaubnis benötigen, wenn sie Verbraucherdarlehen ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Produkte vermitteln. Nach Ansicht des AfW benachteiligt diese Regelung unabhängige Vermittler und birgt zugleich Risiken für den Verbraucherschutz. „Hier wird mit zweierlei Maß gemessen“, erklärt Rottenbacher. „Während unsere Mitglieder umfangreiche Sachkunde und Zulassung nachweisen müssen, dürfen andere Marktteilnehmer ohne jegliche Qualifikation weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln. Das untergräbt das Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus.“
Trotz dieser Kritik sichert der Verband zu, den weiteren Gesetzgebungsprozess konstruktiv zu begleiten. „Unser Ziel bleibt ein einheitliches, faires und praxisnahes Regelwerk für alle Vermittler – unabhängig von ihrer Unternehmensgröße“, so Rottenbacher. (bh)
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